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Zwischen Systembruch und Souveränität. Teil 2 – Rechtsgrundlagen für NBBs bei den UN
Think Tank 27-10-2026, 11:00
von Andreas Funke und Dr. Klaus Maurer
„Die großen Drei“ – drei Resolutionen mit großer Wirkung
Zentral für NBBs – Nationale Befreiungsbewegungen – waren zunächst die UN-Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960 und die UN-Resolution 2621 (XXV) vom 12. Oktober 1970.
Die UN-Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960 gilt als Meilenstein der Entkolonialisierung. Hierin werden folgende Inhalte kodifiziert:
- Recht auf Selbstbestimmung: Alle Völker haben das Recht, frei über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung selbst zu bestimmen.
- Verurteilung des Kolonialismus: Die Unterwerfung von Völkern unter fremde Herrschaft, Ausbeutung und Unterdrückung widerspricht den grundlegenden Menschenrechten und der UN-Charta.
- Forderung nach Unabhängigkeit: Die Kolonialmächte sollen die Herrschaft über ihre Kolonien beenden und die politische Macht an die jeweiligen Völker übertragen.
- Keine Verzögerung wegen mangelnder Vorbereitung: Fehlende politische, wirtschaftliche oder soziale Entwicklung darf nicht als Rechtfertigung dienen, die Unabhängigkeit hinauszuzögern.
- Wahrung der territorialen Integrität: Die Resolution betont zugleich die Bedeutung der nationalen Einheit und territorialen Unversehrtheit.
Die Resolution 1514 (XV) erkannte nicht ausdrücklich bestimmte nationale Befreiungsbewegungen an. Sie formulierte vielmehr das grundlegende Recht der kolonialisierten Völker auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit.
Die UN-Resolution 2621 (XXV) vom 12. Oktober 1970 wurde zum zehnten Jahrestag der Resolution 1514 (XV)verabschiedet.
- Kolonialismus als internationales Problem: Die Fortsetzung der Kolonialherrschaft wird als Verstoß gegen die UN-Charta und als Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit bezeichnet.
- Legitimität des Befreiungskampfes: Die Resolution bekräftigt die Legitimität des Kampfes kolonialisierter Völker für Freiheit und Unabhängigkeit mit allen ihnen zur Verfügung stehenden notwendigen Mitteln.
- Unterstützung nationaler Befreiungsbewegungen: Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den kolonialisierten Völkern und ihren Befreiungsbewegungen moralische und materielle Unterstützung zu gewähren.
- Verurteilung kolonialer Unterdrückung: Die Resolution verurteilt insbesondere die fortgesetzte Kolonialherrschaft und die Unterdrückungsmaßnahmen der Kolonialmächte.
- Internationale Zusammenarbeit: Die Vereinten Nationen und ihre Mitgliedstaaten sollen aktiv zur vollständigen Beseitigung des Kolonialismus beitragen.
Die Resolution 2621 (XXV) ging über die Grundsatzerklärung von 1960 hinaus. Besonders wichtig war die ausdrückliche Anerkennung der Legitimität des antikolonialen Befreiungskampfes. Damit erhielten nationale Befreiungsbewegungen eine stärkere internationale politische Legitimation.
Selbstverständlich bedeutete diese Anerkennung nicht, dass sämtliche Formen bewaffneter Gewalt legitim waren oder dass jede Befreiungsbewegung automatisch als eigenständiges Völkerrechtssubjekt anerkannt wurde. Eine ebenfalls immense Bedeutung für NBBs – Nationale Befreiungsbewegungen – hat die folgend beschriebene Resolution:
Die UN-Resolution 2908 (XXVII) vom 2. November 1972. Diese war eine bedeutende Entschließung zur Entkolonialisierung, zum Selbstbestimmungsrecht der Völker und zur internationalen Anerkennung nationaler Befreiungsbewegungen.
Die Resolution wurde mit 99 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 23 Enthaltungen angenommen.
Die Resolution umfasst 18 operative Absätze. Besonders wichtig sind die folgenden Bestimmungen.
Bekräftigung des Selbstbestimmungsrechts (Absatz 1)
Die Generalversammlung bekräftigte ihre Resolutionen 1514 (XV) von 1960 und 2621 (XXV) von 1970.
Sie forderte die Kolonialmächte auf, unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die unter Kolonialherrschaft lebenden Völker ihr unveräußerliches Recht auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit ausüben können.
Anerkennung der Legitimität des Befreiungskampfes (Absatz 6)
Dies ist eine der wichtigsten Bestimmungen für die völkerrechtliche Einordnung nationaler Befreiungsbewegungen.
Die Resolution bestätigte die Legitimität des Kampfes kolonialisierter Völker für Selbstbestimmung und Unabhängigkeit unter Einsatz aller ihnen zur Verfügung stehenden notwendigen Mittel.
Völkerrechtliche Bedeutung:
Damit wurde der antikoloniale Befreiungskampf ausdrücklich als legitim anerkannt.
Allerdings bedeutete dies nicht, dass jede militärische Handlung einer Befreiungsbewegung automatisch völkerrechtlich zulässig war. Die Regeln des humanitären Völkerrechts blieben relevant.
Unterstützung nationaler Befreiungsbewegungen (Absatz 8)
Die Resolution forderte sämtliche Staaten sowie die Sonderorganisationen und sonstigen Einrichtungen des UN-Systems auf, den um Freiheit und Unabhängigkeit kämpfenden Völkern moralische und materielle Unterstützung zu gewähren.
Besonders hervorgehoben wurden dabei die nationalen Befreiungsbewegungen in Afrika.
Die Unterstützung sollte gegebenenfalls in Abstimmung mit der Organisation für die Afrikanische Einheit (OAU) erfolgen.
Diese Bestimmung war besonders bedeutsam, weil die OAU bereits bestimmte afrikanische Befreiungsbewegungen als legitime Vertreter ihrer Völker anerkannt hatte. Mandate-Registry
Einstellung der Unterstützung für Kolonialregime (Absatz 9)
Die Generalversammlung forderte alle Staaten auf, jegliche Unterstützung für folgende Regierungen beziehungsweise Regime einzustellen:
- Portugal
- Südafrika
- Das weiße illegale Minderheitsregime in Südrhodesien (heute Simbabwe)
Diese Forderung sollte so lange gelten, bis die betreffenden Regime ihre Politik kolonialer Herrschaft und rassistischer Diskriminierung aufgaben.
Abzug militärischer Einrichtungen (Absatz 10)
Die Kolonialmächte wurden aufgefordert, ihre Militärstützpunkte und militärischen Einrichtungen unverzüglich und bedingungslos aus den Kolonialgebieten abzuziehen.
Die Resolution ist vor allem aus drei Gründen bedeutsam: Sie bekräftigte das Selbstbestimmungsrecht aller Völker (und damit natürlich auch von uns Deutschen). Sie bestätigte ausdrücklich die Legitimität des Kampfes nationaler Befreiungsbewegungen um Unabhängigkeit. Sie forderte die Mitgliedstaaten und Organisationen des UN-Systems auf, diese Bewegungen moralisch und materiell zu unterstützen.
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