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Was für ein wunderbarer Eid! – Der Amtseid nach Artikel 56 Grundgesetz – Teil II
Think Tank 11-08-2026, 11:41
von Dr. Klaus Maurer
Den ersten Teil dieses Artikels finden Sie unter diesem Link: Was für ein wunderbarer Eid! – Der Amtseid nach Artikel 56 Grundgesetz. Teil I
Warum die Verletzung des Amtseides keine strafrechtlichen Folgen hat
Im ersten Teil wurde deutlich, dass der Amtseid einen außerordentlich hohen moralischen und politischen Anspruch formuliert. Wer Bundeskanzler, Bundesminister oder Bundespräsident wird, verspricht nicht lediglich eine ordnungsgemäße Amtsführung, sondern verpflichtet sich ausdrücklich, seine gesamte Kraft dem Wohl des deutschen Volkes zu widmen, seinen Nutzen zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden.
Dabei lautet der Eid nicht: "Ich werde mich bemühen …" Sondern: "(ich werde) … Schaden vom deutschen Volke wenden." Das ist ganz klar eine konkrete Selbstverpflichtung. Wenn dieselbe Formulierung in einem privaten Vertrag stünde, würde man sofort fragen:
"Und was passiert, wenn Du das nicht tust?"
Beim Amtseid nach Artikel 56 Grundgesetz lautet die juristische Antwort einfach: Nichts! Genau hieraus entsteht berechtigte Kritik. Die Republik verlangt von ihren höchsten Repräsentanten einen feierlichen Eid, sie versieht ihn aber nicht mit einem eigenen Sanktionsmechanismus.
Ist das Absicht? Ganz klar: Ja! Die Besatzungsmächte haben dereinst die BRD geschaffen. Sie ist nicht als souveräner Staat, sondern lediglich als Kriegsgebietsverwaltung konzipiert. Als solche hatte sie seit ihrer Gründung die Aufgabe, nicht die Interessen des deutschen Volkes zu bedienen, sondern die Interessen der drei westlichen Besatzungsmächte! Die Regierungen der BRD sind und waren von Anfang an dazu da, die Interessen der drei westlichen Besatzungsmächte gegen das deutsche Volk durchzusetzen.
Der "Amtseid" ist nur eine Kriegslist entsprechend Artikel 24 HLKO – Haager Landkriegsordnung, so wie auch das ganze Grundgesetz.
Aus Sicht der drei westlichen Besatzungsmächte durfte es niemals passieren, dass sich ihre eigenen Statthalter vor Gerichten der BRD für Schäden verantworten müssen, die sie im Auftrag der Besatzer den Deutschen zufügen.
Aus demselben Grunde sind auch Staatsanwaltschaften in der BRD (entsprechend 146 GVG) den Justizministern (Parteipolitikern) weisungsgebunden. Folglich entscheiden Parteipolitiker, ob ein Strafverfahren in Gang gesetzt oder eingestellt wird.
Hierdurch haben die drei westlichen Besatzungsmächte strukturell dafür gesorgt, dass ihre eigenen Statthalter vor Gerichten der BRD sich niemals für Schäden verantworten müssen, die sie im Auftrag der Besatzer den Deutschen zugefügt haben und noch immer zufügen.
Als Vorwand dafür, weshalb auch der für jeden offensichtliche Bruch des Amtseides in der BRD niemals strafrechtliche Folgen haben kann, wird behauptet:
Das ist natürlich grober Unsinn. Wenn jemand nicht mehr für drastische Schäden zur Verantwortung gezogen werden kann, kann der betreffende Funktionsträger machen, was er will.
Auffallend auch die Asymmetrie zwischen "oben" und "unten", zwischen Funktionen mit "geringer" Verantwortung und "hoher" Verantwortung und hohem Schädigungspotential.
Ein Bürgermeister haftet unter Umständen wegen einzelner Pflichtverletzungen. Ein Behördenleiter kann disziplinarrechtlich belangt werden. Ein einfacher Beamter riskiert bei Pflichtverletzungen seine gesamte Laufbahn, wer vor Gericht unter Eid lügt, wird hart bestraft.
Für Bundesminister, Bundeskanzler oder den Bundespräsidenten existiert dagegen kein Sanktionssystem wegen einer Verletzung des Amtseides, obwohl in seiner Position das Schädigungspotential viel größer ist. Und das ist so gewollt. Schauen wir uns das von den drei westlichen Besatzungsmächten geschaffene ganze Elend der Machtlosigkeit genauer an: Wir sehen mehrere völlig ineffektive "Kontrollinstrumente":
Das Parlament – der Bundestag – kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Er kann Minister befragen. Er kontrolliert den Haushalt. Er kann sein Misstrauen äußern.
Eine solche "Kontrolle" kann aber nicht funktionieren, wenn die Regierungsmehrheit gleichzeitig die Mehrheit im Parlament stellt.
Die Wähler – Der angeblich wichtigste Kontrollmechanismus sollen freie Wahlen sein. Die Idee: Wer schlechte Politik macht, wird abgewählt. Das funktioniert jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Wähler sämtliche Informationen kennen, dass kriminelles Handeln eindeutig festgestellt und zugeordnet werden kann.
Genau dies ist für den Wähler nicht möglich. Beispielsweise kann ein Gericht Zeugen zwingen, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen. Es kann Zeugnisverweigerung oder Falschaussagen hart bestrafen und kann dem Wähler gerichtsfest darlegen, welche kriminellen Handlungen von wem begangen wurden. Diese Ermittlungsmöglichkeit hat der einfache Wähler überhaupt nicht. Für den einfachen Wähler steht bei kriminellem politischen Handeln und bei Korruption am Ende "Aussage gegen Aussage".
Das Bundesverfassungsgericht – es wacht angeblich über die Einhaltung des Grundgesetzes und überprüft Gesetze. Es entscheidet Organstreitigkeiten und kann Verfassungsbeschwerden stattgeben. Es kontrolliert jedoch grundsätzlich nicht die politischen Folgen von Regierungsentscheidungen. Auch hier zeigt sich wieder: Eine politisch schädliche Entscheidung für die Deutschen ist nicht "verfassungswidrig".
Kann sich eine Regierung trotzdem strafbar machen?
Ja, aber nicht wegen Bruch des Amtseides. Regierungsmitglieder unterliegen grundsätzlich dem Strafrecht. Denkbar sind beispielsweise Korruptionsdelikte, Bestechlichkeit, Bestechung, Untreue, Betrug, Geheimnisverrat, Steuerstraftaten, Urkundendelikte.
Entscheidend ist jedoch: Nicht die politische Entscheidung zum Schaden der Deutschen ist strafbar, sondern ausschließlich die Verletzung eines konkreten Straftatbestandes.
Straftatbestand der Untreue
Manche vertreten die Auffassung, milliardenschwere politische Entscheidungen zulasten der Deutschen könnten hierunter fallen. Politische Haushaltsentscheidungen beruhen jedoch auf gesetzlichen Ermächtigungen und parlamentarischen Beschlüssen. Gerichte ersetzen grundsätzlich keine politischen Haushaltsentscheidungen.
Deshalb sind strafrechtliche Verfolgungen wegen Untreue im Zusammenhang mit Regierungsentscheidungen nach BRD-Recht nicht begründbar.
Völlige Verantwortungslosigkeit
Der Amtseid verlangt ausdrücklich: "Schaden vom deutschen Volk (abzu-)wenden." Das ist eine objektiv formulierte Pflicht. Trotzdem existiert kein unabhängiges Verfahren, das überprüft, ob Schaden entstanden ist, ob dieser vermeidbar gewesen wäre, ob Regierungsmitglieder gegen ihre grundgesetzlichen Pflichten verstoßen haben.
Reformierbarkeit des Systems?
Braucht Deutschland ein besonderes Amtshaftungsrecht für politische Entscheidungsträger? Sollte grob fahrlässiges oder vorsätzlich verfassungswidriges Regierungshandeln sanktioniert werden? Sollte ein unabhängiges Organ im BRD-System geschaffen werden, welches Verstöße gegen den Amtseid untersucht?
Sollte der Bundestag verpflichtet werden, in bestimmten Fällen einen Untersuchungsausschuss einsetzen zu müssen?
Ausblick auf Teil III
Damit stellt sich schließlich die Grundsatzfrage: Reichen Reformen innerhalb des bestehenden Grundgesetzes aus„ oder muss über Artikel 146 GG eine völlig neue Verfassung geschaffen werden? Dieser Frage widmet sich der abschließende dritte Teil.
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