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Was für ein wunderbarer Eid! – Der Amtseid nach Artikel 56 Grundgesetz – Teil III

Think Tank 12-08-2026, 12:23

von Dr. Klaus Maurer

Den ersten Teil dieses Artikels finden Sie unter diesem Link: Was für ein wunderbarer Eid! – Der Amtseid nach Artikel 56 Grundgesetz. Teil I

Den zweiten Teil dieses Artikels finden Sie unter diesem Link: Was für ein wunderbarer Eid! – Der Amtseid nach Artikel 56 Grundgesetz – Teil II


Reformierbarkeit der BRD noch gegeben?

Die Diskussion über den Amtseid führt zwangsläufig zu einer grundsätzlichen Frage: Was geschieht, wenn offensichtlich ist, dass die bestehenden Kontrollmechanismen politischer Macht nicht mehr ausreichen? An dieser Stelle kommt der Artikel 146 Grundgesetz ins Spiel.

Diese Vorschrift des Grundgesetzes ist bis heute die einzige Möglichkeit eines vollständigen demokratischen Neuanfangs innerhalb der BRD.

Wenn das bestehende System sich nicht mehr selbst reformieren kann, bleibt die entscheidende Frage: Wann nimmt das deutsche Volk sein Recht auf eine eigene Verfassung selbst in die Hand?
Wenn das bestehende System sich nicht mehr selbst reformieren kann, bleibt die entscheidende Frage: Wann nimmt das deutsche Volk sein Recht auf eine eigene Verfassung selbst in die Hand? Author: Tim Reckmann / CC-BY 2.0

Was regelt Artikel 146 GG tatsächlich? Artikel 146 Grundgesetz lautet:

"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Diese Vorschrift ist weder ein Automatismus noch eine Verpflichtung zur Ausarbeitung eines neuen Grundgesetzes (genannt "Verfassung"). Sie eröffnet jedoch zumindest die Möglichkeit, dass sich die Deutschen eines Tages ein neues Grundgesetz/eine neue Verfassung geben können.

Juristisch bedeutet dies: Das Grundgesetz selbst beinhaltet, dass seine eigene Ablösung grundsätzlich möglich ist. Artikel 146 ist damit Ausdruck der Veränderbarkeit und der Souveränität der Deutschen. Er ist allerdings kein Instrument, mit dem einzelne Bürger oder Gerichte die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung erzwingen könnten.

Politisch ist ein neues Grundgesetz / eine neue Verfassung nur auf Grundlage eines breiten demokratischen Konsenses denkbar.

Reformen innerhalb des bestehenden Grundgesetzes?

Viele Menschen sind überzeugt, dass die bestehenden Institutionen grundlegende Reformen aus eigener Kraft nicht mehr verwirklichen können. Gemäß der Propaganda der Systemmedien (die naturgemäß kein Interesse an wahrhaft demokratischen Verhältnissen in Deutschland haben) bestünden bereits heute im Grundgesetz Möglichkeiten zur Kontrolle staatlicher Macht:

  • die Bindung aller Staatsgewalt an Recht und Gesetz;
  • (offenbar wirkungslos bei Bruch des Amtseides, da dies nicht als Straftatbestand nach "Recht und Gesetz" gilt);
  • die Gewaltenteilung (nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaften nach 146 GVG Politikern weisungsgebunden sind);
  • den Grundrechtsschutz (wirkungslos, da Grundrechtsverletzungen keinen Straftatbestand darstellen)
  • das Bundesverfassungsgericht (wirkungslos, da es nur von Parteisoldaten besetzt ist);
  • parlamentarische Kontrolle (wirkungslos, da die parlamentarische Mehrheit Untersuchungsausschüsse verhindern kann);
  • freie und gleiche Wahlen (wirkungslos, da Wähler nicht selbst untersuchen oder ermitteln können und die kriminellen Machenschaften nicht validieren oder verifizieren können);
  • föderale Machtbegrenzung (wirkungslos, da durch die föderale Kompetenzverteilung andere Ebenen der Verwaltung sich nicht rechtmäßig einmischen können in Handlungen, die den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Volksschädlings betreffen).

Die eigentliche Schlussfolgerung lautet daher, dass die vom System als Korrekturmöglichkeit verkauften Instrumente bei Amtseidsverletzungen absolut unwirksam sind.

Änderungsmöglichkeiten des bestehenden Grundgesetzes

Ohne Anwendung von Artikel 146 könnten folgende Reformvorschläge diskutiert werden:

  • Ein verfassungsrechtliches "Verantwortlichkeitsgesetz", welches genau definiert, unter welchen Voraussetzungen grobe oder vorsätzliche Verstöße gegen verfassungsrechtliche Amtspflichten untersucht und bestraft werden.
  • Ein unabhängiger "Verfassungsbeauftragter" mit der Aufgabe, Vorwürfe gegen Mitglieder der Bundesregierung objektiv zu prüfen. Ein solches Organ müsste selbst parlamentarisch und gerichtlich kontrolliert werden, um politische Instrumentalisierung zu vermeiden. Damit hätte man die Gerichte wieder in der Verantwortung.
  • Mehr Transparenz bei Milliardenentscheidungen: Umfangreiche finanzielle Verpflichtungen könnten beispielsweise einer verpflichtenden Folgenabschätzung unterliegen. Dadurch würden politische Entscheidungen nachvollziehbarer, ohne den Handlungsspielraum der Regierung unangemessen einzuschränken.
  • Verstärkte Evaluationspflicht: Gesetze mit erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Auswirkungen müssten nach einer bestimmten Zeit verpflichtend überprüft werden. Zeigt sich, dass ihre Ziele nicht erreicht werden oder erhebliche unerwünschte Nebenwirkungen auftreten, muss der Gesetzgeber erneut entscheiden. Eine solche "Lernschleife" könnte vielleicht die Qualität staatlicher Entscheidungen verbessern.

Insgesamt ist aus der bescheidenen Sicht des Autors offensichtlich, dass alle diese Ansätze nicht überzeugend sind, da der Bundestag dies mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheiden müsste. Dies ist nicht zu erwarten, da Politiker ihre eigene Macht begrenzen müßten. Das hat es in der Geschichte praktisch noch nie gegeben.

Lösungsmöglichkeiten durch Artikel 146

Ein System, in dem weitreichende Entscheidungen zum Schaden der Deutschen keine individuellen Folgenhabent, verdient nicht, dass man sich für dessen Erhalt einsetzt!

Demokratie lebt nicht nur von rechtlich korrekten Verfahren, sondern ebenso von Transparenz, Nachvollziehbarkeit und der Bereitschaft, politische Verantwortung offen zu übernehmen.

Das Wohl der Deutschen ist nach dem Wortlaut des Eides kein unter mehreren Interessen, sondern der zentrale Bezugspunkt allen Handelns der maßgeblichen Entscheidungsträger der BRD.

Ob es um Wirtschafts-, Sozial-, Energie-, Finanz-, Außen- oder Sicherheitspolitik geht – jeder Entscheidungsträger muss sich letztlich daran messen lassen, ob er seine Entscheidungen nachvollziehbar begründet, dass sie dem Wohl des Volkes dienen und dem Volk nicht offensichtlich schaden.

Durch Anwendung von Artikel 146 kann innerhalb des Rechtsraumes der BRD ein besonderes Verfahren vorgesehen werden, um schwerwiegende Verstöße gegen Amtseid und Verfassungspflichten, vorsätzlichen Missbrauch staatlicher Macht, erhebliche Verstöße gegen Haushalts- oder Transparenzpflichten oder Korruption zum Schaden der Deutschen zu untersuchen und gegebenenfalls zu ahnden.

Eine neue Verfassung könnte strengere Anforderungen an große politische Entscheidungen vorsehen, beispielsweise Offenlegung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen, Dokumentation von Lobbykontakten, nachvollziehbare Begründung außergewöhnlicher Ausgaben, Erstellungspflicht und Veröffentlichungspflicht für Folgeabschätzungsgutachten.

Möglich sind zudem Verbote von Nebentätigkeiten, Geschenken, späteren Tätigkeiten in der Privatwirtschaft ("Drehtür-Effekt"), Beteiligungen an Unternehmen.

Eine neue Verfassung könnte regeln, dass Amtsträger bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem rechtswidrigem Verhalten persönlich haften und strafrechtlich verfolgt werden.

Denkbar sind weiterhin bundesweite Volksentscheide, erleichterte Volksbegehren, Abwahlverfahren ("Recall") für bestimmte Ämter.

Eine neue Verfassung könnte Kontrollmechanismen zwischen Parlament, Regierung und Gerichten weiterentwickeln, etwa durch stärkere Minderheitenrechte im Parlament, erleichterte Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, bessere Kontrollrechte gegenüber der Exekutive.

Schlussbetrachtung

Natürlich ist klar: Nicht jede umstrittene Politik darf kriminalisiert werden, und eine wahre Demokratie kann nicht allein auf Gesetze und Sanktionen vertrauen. Sie ist darauf angewiesen, dass diejenigen, denen Macht anvertraut wird, ihre Verantwortung auch innerlich annehmen. Der Eid ist Ausdruck dieser Erwartung.

Der Philosoph Immanuel Kant hätte vermutlich gesagt, dass ein Eid seinen eigentlichen Sinn nicht dadurch erhält, dass Strafe droht, sondern dadurch, dass ein Mensch sich freiwillig vor der Gemeinschaft bindet. Ein Eid appelliert an Gewissen, Pflichtbewusstsein und Integrität.

Mit ehr- und charakterlosen Politikern, die in einer Pseudodemokratie nach oben gelangt sind, weil sie die Negativauslese nach oben als skrupelloseste, gerissenste und unverfrorenste Lügner geschafft haben, ist nicht zu erwarten, dass dieser Amtseid eine Wirkung im politischen Handeln entfaltet.

Ein Artikel in der Verfassung könnte lauten:

"Amtsträger tragen persönlich privatrechtliche und strafrechtliche Verantwortung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen ihres Amtseides und ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten, wenn diese zu einem nicht unerheblichen Schaden für das deutsche Volk führen. Über das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung entscheidet ein unabhängiges, gesetzlich geregeltes Verfahren unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze.“

Es ist offensichtlich, dass zur strafrechtlichen Untersuchung und Bewertung von Handeln zum Schaden der Deutschen keine Reformen innerhalb des bestehenden Grundgesetzes möglich sind. Eines Tages muss der Weg über Artikel 146 GG beschritten werden.

Dies ist jedoch letztlich keine juristische, sondern eine politische Grundsatzentscheidung der Deutschen. Bis zu einer solchen Entscheidung bleibt der Amtseid das, was er nach dem Willen der drei westlichen Besatzungsmächte sein soll: Eine Show, die tatsächlich ohne jeden Wert für die Deutschen ist. Eine Kriegslist nach Artikel 24 HLKO – Haager Landkriegsordnung, so wie das Grundgesetz insgesamt.


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