Auf unserer Website gibt es keine Cookies und keine Web-Analyse.
Wir sammeln grundsätzlich keine Daten über unsere Leser.

Liebe Leserinnen und Leser,

Patria Germania steht für einen verantwortungsvollen Patriotismus, der Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und demokratische Ordnung miteinander verbindet. Wir sind überzeugt: Eine lebendige Demokratie braucht offene Debatten, kritisches Denken und den Mut, auch schwierige Fragen anzusprechen.

Wir analysieren politische Entwicklungen, hinterfragen Entscheidungen und widmen uns Themen, die in der öffentlichen Diskussion häufig zu wenig Raum erhalten. Gemeinsam mit unseren Lesern suchen wir nach Antworten für eine starke, freiheitliche und demokratische Gesellschaft.

Patria Germania versteht sich als Plattform für Menschen, die Verantwortung übernehmen, über die Zukunft unseres Landes nachdenken und sich mit eigenen Ideen an der gesellschaftlichen Debatte beteiligen möchten. Wir freuen uns über Beiträge von Autoren, die nicht nur kritisieren, sondern auch nach Lösungen suchen und sich für die Zukunft unserer Heimat engagieren.

Wir laden alle ein, die mit Sachlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und eigenen Ideen zur Gestaltung der Zukunft unseres Landes beitragen möchten.

Die Mauern, welche die EU hochzieht und die Kontrolle seiner Bürger werden immer perfekter

23-08-2026, 22:04

von Jochen Mitschka

EU erhöht die Kontrolle seiner Bürger. Die EU-Bankenrichtlinie CRD VI: Ab 2027 verlieren EU-Insassen den direkten Zugang zu Nicht-EU-Banken – was ändert sich und wie reagieren Finanzinstitute?

Wir haben die Fakten zusammengestellt. Schauen wir uns die Veränderungen an, welche die EU-Politik und ihre Beamten und Lobbyisten ausgedacht haben.

Rechtsgrundlage

Es handelt sich um die Richtlinie 2024/1619, bekannt als CRD VI (Capital Requirements Directive VI), die sechste Eigenkapitalrichtlinie der EU. Sie trat bereits am 9. Juli 2024 offiziell in Kraft, wirksam wird der hier relevante Teil aber erst ab dem 11. Januar 2027 für betroffene Drittstaatenbanken. Die entscheidende Norm ist Artikel 21c. Über Artikel 21c soll der Marktzugang von Drittstaaten-Unternehmen, die Kunden in der EU Bankdienstleistungen anbieten, europaweit harmonisiert werden.

Zur Einordnung: Ursprung der Neuerungen ist das sogenannte Banking Package 2021, das die Europäische Kommission im Oktober 2021 vorgestellt hat, verhandelt und final verabschiedet im Trilog Ende 2023.

Was inhaltlich geregelt wird

Ab Januar 2027 hat CRD VI erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit von Nicht-EU-Banken und großen Investmentfirmen, Kernbankdienstleistungen in die EU anzubieten. Der regulatorische Hintergrund: unter dem bisherigen CRD-Rahmen gab es keine Harmonisierung zwischen den EU-Staaten bei der Regulierung von Kernbankdienstleistungen durch Nicht-EU-Firmen, was die Kommission angesichts des erheblichen Volumens solcher Geschäfte als Finanzstabilitätsrisiko einstufte.

Konkret erfasst sind laut mehreren Kanzlei-Analysen die klassischen Kern-Bankgeschäfte: die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern – also Giro-, Spar- und Tagesgeldkonten. Wichtig für die Einordnung: nicht erfasst sind unter anderem reine Wertpapierdienstleistungen, die weiterhin dem MiFID-Regime unterliegen, sowie Interbanken- und konzerninterne Geschäfte. Ein Wertpapierdepot ist damit rechtlich etwas anderes als ein klassisches Bankkonto.

Fristen

  • 9. Juli 2024 – Inkrafttreten der Richtlinie im Amtsblatt.
  • Januar 2026 – Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten in nationales Recht. In Deutschland geschah dies über das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, das am 1. April 2026 in Kraft trat (BGBl. 2026 I Nr. 81).
  • 11. Juli 2026 – Stichtag für Bestandsschutz/Grandfathering: Firmen, die nach diesem Datum Verträge für diese Dienstleistungen abschließen, müssen spätestens bis zum 11. Januar 2027 eine lokale Zweigstelle errichten.
  • 11. Januar 2027 – Stichtag, ab dem es ohne vorherige Eröffnung einer solchen Zweigstelle nicht mehr möglich sein wird, entsprechende Verträge abzuschließen.

Wen es betrifft und wie Institute reagieren

Das neue Drittstaaten-Zweigstellenregime wird grundlegend verändern, wie US-amerikanische und andere Nicht-EU-Banken „Kernbankdienstleistungen“ in die Europäische Union erbringen. Gleichzeitig ist die Umsetzung uneinheitlich: obwohl das neue Regime ab dem 11. Januar 2027 EU-weit operativ sein soll, ist die Umsetzung durch die nationalen Aufsichtsbehörden bereits jetzt uneinheitlich, wobei sich die Unterschiede kurzfristig eher noch verschärfen dürften.

Die Aufsicht unterscheidet künftig zwei Klassen von Zweigstellen: zur Klasse 1 gehören unter anderem Zweigstellen mit mehr als 5 Milliarden Euro Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie Zweigstellen, die in erheblichem Umfang Privatkundeneinlagen hereinnehmen, mit entsprechend höheren Anforderungen. Bei systemrelevanten Zweigstellen kann sogar eine Umwandlung in ein Tochterunternehmen mit eigenständiger Lizenz angeordnet werden.

Praktische Konsequenz laut mehreren Beratungshäusern: kaum eine Bank in Tiflis, Dubai oder auf Mauritius wird wegen einer überschaubaren Zahl europäischer Privatkunden eine eigene EU-Banklizenz beantragen – das Ergebnis sei für Betroffene faktisch eine Schließung des Zugangs, auch wenn die Norm formal nicht an sie, sondern an die Banken adressiert ist. Erste Kündigungen laufen bereits an: erste Kündigungsschreiben ausländischer Banken an Kunden mit gemeldetem Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Spanien oder Zypern gehen bereits ein.

Auf institutioneller Seite laufen seit Monaten Impact-Assessments: Nicht-EU-Banken müssen angesichts der zahlreichen zu berücksichtigenden Aspekte und der engen Zeitpläne ihre Folgenabschätzungen fortsetzen und mit der Umsetzungsplanung beginnen, um rechtzeitig compliant und „richtig dimensioniert“ zu sein, wenn die potenziell kostspieligen Regeln greifen. Die EBA selbst arbeitet parallel an technischen Standards: Draft Regulatory Technical Standards konkretisieren die Anforderungen an EU-Zweigstellen von Nicht-EU-Banken, u.a. zu Lizenzierung, Zulassung, Kapital, Liquidität und Booking-Vorgaben.

Ein Einordnungspunkt, der in der Debatte oft untergeht

Ein kritischer Blog weist darauf hin, dass die verbreitete Zuspitzung „Bankenverbot für EU-Bürger im Ausland“ die Rechtslage verkürzt: die EBA beschreibt ihre aktuellen Maßnahmen ausdrücklich als Regulierung des Zugangs von Drittstaatenbanken zum EU-Markt für Bankdienstleistungen – die Norm reguliert also formal die Anbieterseite, nicht ein Verbot für Bürger, ein Konto zu halten. Der praktische Effekt für Kunden dürfte sich davon in vielen Fällen aber kaum unterscheiden, wie oben beschrieben.

Was als „Verbraucherschutz“ eingerichtet wird, wird von manchen Kritikern eher als Vorbereitung für eine digitale Währung und die absolute Kontrolle aller Zahlungsvorgänge durch die EU-Staaten angesehen. Schließlich wird kaum die Masse der Verbraucher betroffen sein, sondern eher mittelständische Unternehmer oder gut betuchter EU-Bürger, welche ein Bankinstitut außerhalb der EU-Kontrolle wünschen. Ganz einfach ausgedrückt bedeutet es eben eine weitere Einschränkung der Wahlmöglichkeiten von EU-Bürgern, wem sie ihr Geld anvertrauen wollen, und wem nicht.

Bild: Screenshot eines kritischen Medienbeitrags zu dem Thema

Link zur Originalveröffentlichung.

Ähnliche Nachrichten

Agrarkrise in Deutschland: Warum Bauern ihre Höfe nicht mehr übergeben wollen.

Weiterlesen

Warum bekommen die Menschen im Ausland mit, was hier in Deutschland geschieht, aber in Deutschland keiner was dazu sagt?

Weiterlesen

Frank Wahlig kommentiert die deutsche Sozialdemokratie, die mit alten Vorschlägen neue Wähler verprellt.

Weiterlesen

BOZEN/WANGEN – Mit tiefer Trauer nimmt der Südtiroler Schützenbund Abschied von Schützenhauptmann Franz Winkler, der am 23. April 2026 im Alter von 70 Jahren infolge eines tragischen Unfalls verstorben ist.

Weiterlesen

Über 30 große Unternehmen, darunter Aldi Süd, Edeka und dm, wollen sich laut dem linken Kampagnenportal Campact an einem Werbeboykott gegen NIUS und andere Medien beteiligen. 

Weiterlesen

Die Wahl in Sachsen-Anhalt hat in der Regierungskoalition von Friedrich Merz eine existenzielle Krise ausgelöst. Frank Wahlig zeichnet ein Bild der Lage in Berlin.

Weiterlesen

Afrikas Entkolonialisierung wurde nicht nur auf Schlachtfeldern entschieden, sondern auch in internationalen Organisationen und Verhandlungen. Teil 3 zeigt, wie anerkannte Befreiungsbewegungen in Simbabwe, Mosambik, Angola und Guinea-Bissau vom bewaffneten Widerstand zu politischen Akteuren und schließlich zu Trägern neuer Staaten wurden.

Weiterlesen

Friedrich Merz hält seine Regierungserklärung und unsere Parteivorsitzende Amira Mohamed Ali schaut ganz genau hin. Während viele Bürger unter steigenden Preisen, Wohnungsnot, Arbeitsplatzsorgen, einem kriselnden Gesundheitssystem und der Angst vor Altersarmut leiden, zeichnet der Bundeskanzler das Bild eines erfolgreichen Deutschlands voller Wachstum und Erfolgsgeschichten. Hat der Kanzler den Bezug zur Lebensrealität der Menschen endgültig verloren?
 

Weiterlesen

In diesem Video spricht Alex über den Jet-Einsatz an der NATO Grenze.

Weiterlesen
Calendar
«November 2026»
MoDiMiDoFrSaSo
 1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
30 
Zwischen Systembruch und Souveränität. Teil 6 – Brauchen wir eine NBB für Deutschland?

Braucht Deutschland eine nationale Befreiungsbewegung? Teil 6 untersucht die These, die Bundesrepublik sei bis heute nicht vollständig souverän, und stellt die „Bürgerbewegung für Recht und Freiheit e. V.“ Im Mittelpunkt stehen die Nachkriegsordnung, das Grundgesetz und die Frage, ob sich aus den angeführten völkerrechtlichen Argumenten ein anerkannter Status bei den Vereinten Nationen ableiten lässt.

Zwischen Systembruch und Souveränität. Teil 5 – NBBs in Palästina / Israel / Russische Föderation

Was ist eine nationale Befreiungsbewegung, und wer entscheidet über ihre Legitimität? Im Nahostkonflikt berufen sich sowohl der Zionismus als auch die PLO auf das Recht auf Selbstbestimmung. Teil 5 untersucht, wie unterschiedlich Befreiungsansprüche begründet werden und welche Rolle dabei politische Interessen und internationale Anerkennung spielen.

Zwischen Systembruch und Souveränität. Teil 4 – Gegen Kolonialismus und Apartheid in Afrika, Asien und Amerika

Von Südafrika und Namibia über die Westsahara bis nach Vietnam und Nicaragua: Befreiungsbewegungen kämpften gegen Kolonialherrschaft, Apartheid und politische Unterdrückung. Teil 4 zeigt, wie unterschiedlich ihre Ziele, Strategien und internationale Anerkennung waren – und warum ihr Status bis heute umstritten sein kann.