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Deutschland auf der Anklagebank: Wegen Beihilfe zu Völkermord
14-09-2026, 21:34

von Jochen Mitschka
Den Haag: Zum dritten Mal steht Deutschland im Fokus der Ermittlungen eines Menschenrechtsverbrechens. Der Völkermord in Namibia als Kolonialverbrechen, der Holocaust und völkermörderischer Angriffskrieg gegen die Sowjetunion, sind Teil des Erbes, und nun wegen Beihilfe zu Massakern und Kriegsverbrechen, welche von der überwiegenden Zahl von Wissenschaftlern als Völkermord angesehen wird.
Am Montag hat vor dem Internationalen Gerichtshof das Hauptverfahren „Nicaragua gegen Deutschland“ begonnen. Erstmals in der Geschichte muss ein Staat sich verantworten, ein Land bei der Begehung eines Genozids unterstützt zu haben. Das Verfahren ist ein Spiegel für die Bundesrepublik: Jeder ignorierte Beschluss aus Den Haag, jeder unvollstreckte Haftbefehl, jede neue Exportgenehmigung macht eines klarer – Berlin ist in Gaza kein Zuschauer, sondern ein Beschleuniger.
Erstmals in der Geschichte: Ein Staat als Beihelfer angeklagt
Am 1. März 2024, kaum fünf Monate nach dem 7. Oktober 2023, reichte Nicaragua Klage gegen Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) ein – dem obersten Gericht der Vereinten Nationen, vor dem nur Staaten klagen können. Die Vorwürfe: Deutschland habe Israel mit Waffen sowie durch politische und finanzielle Entscheidungen – namentlich die zeitweise Streichung der Mittel für das UN-Hilfswerk UNRWA – bei einem Völkermord im Gazastreifen unterstützt und damit die Völkermordkonvention sowie die Genfer Konventionen verletzt.
Das Eilverfahren im Frühjahr 2024 endete mit einem teuren Teilerfolg für Berlin: Der IGH verhängte keine sofortigen Anordnungen, weil Deutschland kurz vor der Anhörung seine Waffenlieferungen drastisch gedrosselt und die UNRWA-Zahlungen wieder aufgenommen hatte. Mit 15:1 Stimmen wurde der Eilantrag abgewiesen – doch das Gericht drückte zugleich „tiefe Besorgnis“ über die Lage in Gaza aus und mahnte Deutschland, sich an seine völkerrechtlichen Pflichten beim Transfer von Waffen an Konfliktparteien zu erinnern, damit diese nicht zur Verletzung der Völkermord- und der Genfer Konventionen benutzt werden (siehe Analyse des Legal Tribune Online).
Davon ließ sich die Bundesregierung nicht beeindrucken. Stattdessen setzte sie auf Verzögerung: Am 21. Oktober 2025, dem letzten zulässigen Tag, erhob Deutschland Einreden gegen Zuständigkeit und Zulässigkeit. Der Hauptpunkt: Israel sei nicht Partei des Verfahrens. Nach der sogenannten Monetary-Gold-Doktrin dürfe der IGH grundsätzlich nicht urteilen, wenn er dazu zuerst die Verantwortung eines abwesenden Staates bewerten müsste. Deshalb behandeln die Anhörungen vom 7. bis 10. September 2026 zunächst nur diese Prozessfragen, wie auch DW und die taz berichten. Die deutsche Rechtsvertretung – angeführt von Chefjuristin Julia Monar – nannte die Klage „haltlos“ und „grob voreingenommen“, wie DIE ZEIT dokumentiert.
Doch Vorsorge war nie ein Verfahren, das auf ein finales Urteil wartet. Und genau hier wird die Verteidigungsstrategie zum Selbstbekenntnis.
Das Völkerrecht verlangt Vorsorge – nicht erst ein Urteil
Artikel 1 der Völkermordkonvention von 1948 lautet:
Die Vertragsstaaten „unternehmen, den Völkermord zu verhindern und zu bestrafen“.
Diese Präventionspflicht greift nicht erst, wenn ein Gericht einen Genozid rechtskräftig festgestellt hat. Sie wird ausgelöst, wenn ein schwerwiegender, vorhersehbarer Risiko-Zusammenhang erkennbar ist – denn was zu verhindern gilt, ist per Definition noch nicht vollendetes Unrecht. Und Artikel 3 lit. e derselben Konvention macht ausdrücklich die „Beihilfe zum Völkermord“ strafbar. Das Völkerrecht kennt Mitschuld also als eigenständige Kategorie – nicht als politischen Kampfbegriff.
Was in Den Haag als „trockene Grundlagenfrage“ verhandelt wird, ist für die Bundesregierung deshalb so heikel, weil der Maßstab längst gesetzt ist:
- Der IGH selbst erklärte im Verfahren Südafrika gegen Israel bereits am 26. Januar 2024, dass die Gefahr für die palästinensische Bevölkerung plausibel sei, und erließ bindende vorläufige Maßnahmen, um Völkermord zu verhindern (Pressemitteilung des IGH).
- Der IGH erklärte im Juli 2024 in seiner Gutachten, die fortgesetzte Besatzung des palästinensischen Gebiets für völkerrechtswidrig – und damit auch, dass alle anderen Staaten verpflichtet sind, diese illegale Situation nicht zu unterstützen.
- Die UN-Untersuchungskommission unter der früheren Richterin des IStGH und UN-Menschenrechtshochkommissarin Navi Pillay stellte am 16. September 2025 fest, dass Israel vier der fünf in der Konvention definierten Tathandlungen erfüllt – Tötungen, schwere Schädigungen, bewusst herbeigeführte Lebensbedingungen zur Zerstörung der Gruppe und Geburtenverhütungsmaßnahmen –, und verortete die Verantwortung „bei israelischen Stellen auf höchster Ebene“ (OHCHR-Pressemitteilung, tagesschau). (Schon ein einziger dieser Vorwürfe reicht für ein Genzid-Verfahren aus. Hier sind es gleich vier.)
Wer in dieser Situation Waffen exportiert, handelt nicht „abwägend“. Er handelt mit vollem Wissen um das Risiko. Und genau das, so argumentierte Nicaraguas Botschafter Carlos José Argüello Gómez vor Gericht, wisse Berlin: Es „könne keine Frage sein, dass Deutschland zumindest um das ernsthafte Risiko eines Völkermords gewusst habe.“ Deutschland scheine, so sein Nachsatz,
„nicht zwischen Selbstverteidigung und Völkermord unterscheiden zu können.“
Die Zahlen widerlegen die Rede von der „strengen Prüfung“
Deutschland beruft sich in Den Haag darauf, jeder Rüstungsexport durchlaufe eine strenge Einzelfallprüfung – „strenger als internationale Regelungen“, betonte die deutsche Vertretung. Die Exportzahlen, die dem Verfahren zugrunde liegen, erzählen das Gegenteil: 2023 genehmigte Berlin Rüstungsexporte nach Israel über 326,5 Millionen Euro – eine Verzehnfachung gegenüber 2022. Der 2025 verhängte Teil-Exportstopp (August bis November) wurde aufgehoben; im ersten Halbjahr 2026 flossen erneut rund 799 Millionen Euro genehmigte Exporte zusammen – viermal so viel wie im gesamten Vorjahr. Und Kanzler Merz hält Israels Vorgehen ohnehin nicht für einen Völkermord.
Dass der Staat, der sich in Den Haag als Musterknabe der Exportkontrolle darstellt, zugleich die Exporte verdreifachte, nachdem das Gericht seine „tiefe Besorgnis“ geäußert hatte, ist der Moment, in dem aus Rechtsargumentation Politik wird.
Drei Beschlüsse – ignoriert. Und Berlin liefert weiter
In der Sache Südafrika gegen Israel hat der IGH drei vorläufige Maßnahmen-Anordnungen erlassen. Die erste am 26. Januar 2024 – Israel solle „alle Maßnahmen in seiner Macht“ ergreifen, um jede Handlung im Sinne von Artikel II der Konvention zu verhindern, die Versorgung der Zivilbevölkerung zu sichern und Beweise zu bewahren. Im März 2024 folgte eine Anordnung, die „allen beteiligten Seiten“ die „ungehinderte Bereitstellung dringend benötigter Grunddienste und humanitärer Hilfe in großem Umfang“ in ganz Gaza zu gewährleisten. Israel hielt sich – so dokumentierte es die UN-Kommission im September 2025 – in keinem dieser Fälle daran.
Pillays Sätze in diesem Zusammenhang sollten in jedem Kabinett der Bundesrepublik ausgehangen sein: „Israel hat die vorläufigen Maßnahmen-Anordnungen des IGH und die Warnungen von Mitgliedstaaten, UN-Organisationen, Menschenrechtsorganisationen und Zivilgesellschaften flagrantly ignoriert.“ Und an die Adresse aller Staaten gerichtet:
„Wenn klare Anzeichen und Beweise für einen Genozid vorliegen, bedeutet das Ausbleiben von Handlungen zur Beendigung dessen Beihilfe. Jeder Staat ist rechtlich verpflichtet, alle ihm vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um den Genozid in Gaza zu stoppen.“
Was macht Deutschland? Es exportiert weiter, pflegt das privilegierte Verhältnis, das Nicaragua in der Klageschrift gerade deshalb als besonders verwerflich wertet – weil Berlin Israels Verhalten beeinflussen könnte. Die UN-Kommission formulierte es bereits 2025 unmissverständlich: Nichttun ist in diesem Kontext kein Neutralitätsstatus. Es ist Teil der Kette.
Haftbefehle, die in Berlin niemand vollstrecken will
Am 21. November 2024 erließ die Erste Große Kammer des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) Haftbefehle gegen Ministerpräsident Benjamin Netanyahu und den damaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant – wegen Kriegsverbrechen, darunter die Aushungerung als Methode der Kriegsführung, und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mord, Verfolgung, andere unmenschliche Handlungen. Israel – kein ICC-Mitglied – ignoriert die Haftbefehle vollständig, wie Reuters zusammenfasste.
Für einen Staat wie Deutschland – IStGH-Mitglied und vertraglich verpflichtet, gegen auf dem eigenen Hoheitsgebiet angetroffene Betroffene vorzugehen – ist das kein abstraktes Problem. Wie die BBC formulierte: Wer in einen ICC-Mitgliedstaat einreist, muss festgenommen und dem Gericht überstellt werden. Berlin tut seither nichts, um diese Verpflichtung wirksam zu machen – während politische Kontakte auf höchster Ebene weiterlaufen. Die Ignoranz der Haftbefehle ist kein Verfahrensdetail. Sie ist ein Signal an Tel Aviv: Handelt weiter, die Folgen bleiben individuell abstrakt. Wer dieses Signal sendet, während er Waffen liefert, trennt „Selbstverteidigung“ und „Völkermord“ nicht, weil er beide für dasselbe hält – sondern weil er sich weigert, sie überhaupt zu trennen.
Wer hat recht – und wann gibt es eine Antwort?
Unter Völkerrechtlern ist der Ausgang der Zulässigkeitsfrage umstritten. Parisa Zangeneh (University of Galway) hält Deutschlands Berufung auf die Monetary-Gold-Doktrin, also ein sich Herauslavieren durch eine Verfahrensfrage, für tragfähig; Adil Ahmad Haque (Rutgers) argumentiert, Israel sei ausdrücklich keine unverzichtbare dritte Partei, weil das Gericht allein Deutschlands eigene Pflichten zu prüfen habe; auch der Verfassungsblog sieht die Klage zumindest bei den humanitären Vorwürfen als tragfähig an, weil dort der Nachweis eines ernsthaften Risikos genüge – nicht der Nachweis eines vollendeten Genozids. Nicaragua stützt sich zudem auf die gefestigte Beihilfe-Rechtsprechung seit dem Bosnien-Urteil des IGH von 2007, nach der ein Staat verantwortlich wird, wenn er das Risiko kannte und seine Handlungen das Verbrechen wesentlich förderten. (Im Zivilrecht würde man so etwas möglicherweise „bedingten Vorsatz“ nennen)
Realistisch ist der Zeitplan frustrierend: Über die Einreden dürfte der IGH in rund sechs Monaten, also Anfang 2027, entscheiden. Ein Urteil zur Hauptsache läge Jahre entfernt – und hänge teils vom Verfahren Südafrika gegen Israel ab, dessen mündliche Verhandlung laut Reuters kaum vor Ende 2029 stattfindet. Bemerkenswert am Rande: Ende 2025 hat Deutschland seine Unterwerfungserklärung unter das IGH-Statut nachträglich um eine „Verhandlungsklausel“ ergänzt. Tricksen, täuschen, verzögern….
Warum gerade Nicaragua?
Das mittelamerikanische Land ist der juristische Streiter der kleinen Staaten: zwölfmal klagte es bereits vor dem IGH, 1986 gewann es gegen die USA – deren Reaktion bis heute Nachahmungsfalls bleibt: die USA widerriefen darauf ihre Unterwerfungserklärung. Im Februar 2024 verschickte Nicaragua diplomatische Warnschreiben an Kanada, die Niederlande, Großbritannien und Deutschland. Verklagt wurde am Ende nur Deutschland – vermutlich, weil es das Land ist, das mit dem stärksten Argument konfrontiert wird: dem eigenen Gewicht in der internationalen Ordnung.
Natürlich versucht die Gegenseite mit ad hominem-Vorwürfen Nicaragua unglaubwürdig zu machen, indem man dem Land eigene Völkerrechtsbrüche vorwirft.
Der eigentliche Test
Was auch immer der IGH in der Zulässigkeitsfrage entscheidet: Der Kern der Sache wurde bereits von den Fakten entschieden. Die Präventionspflicht der Völkermordkonvention wartet nicht auf endgültige Urteile – sie greift bei dem Moment, in dem ein schwerwiegender Risiko-Zusammenhang offenkundig ist. Für Deutschland ist dieser Moment nicht 2029, wenn die Hauptsache in Den Haag verhandelt wird. Er war der 26. Januar 2024, als der IGH die Plausibilität des Genozid-Risikos feststellte. Er war der 19. Juli 2024, als dasselbe Gericht die Besatzung für rechtswidrig erklärte. Er war der 16. September 2025, als die UN-Kommission vier der fünf Tatbestände für erfüllt befand und inaktive Staaten explizit als beihilfend bezeichnete.
Jede Exportgenehmigung nach diesem Datum, jeder ignorierte Eilbeschluss, jeder unvollstreckte Haftbefehl rückt Berlin einen Schritt weiter weg vom „neutralen“ Exporteur – und näher an den Ort, an den die Völkermordkonvention es einordnet: dorthin, wo Beihilfe beginnt. Der eigentliche Test der Rechtsstaatlichkeit findet nicht in Den Haag statt, sondern in Berlin: ob die Bundesregierung in der Lage ist, einmal ein einfaches „Nein“ zu sagen. Bisher, nach über zwei Jahren, ist es kein einziges gewesen.
Warum Deutschland trotzdem nicht alleine steht
Würde Deutschland verurteilt, wären die USA logischerweise die nächsten. Das wurde von US-Politikern bereits erkannt und ausgesprochen, weshalb die USA bereits einen hybriden Kleinkrieg gegen Richter und Gericht führen. Mit Sanktionen, mit Gerüchten, mit erzwungenen Rücktritten. Daher bezweifeln einige Beobachter, dass das Gericht bis 2029 überhaupt noch handlungsfähig sein wird, oder überhaupt noch existiert.
Bild: Screenshot von Life-Übertragung aus dem IGH
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