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Was Wahlbeobachter am Wahltag wissen müssen!
Ein Prozent 4-09-2026, 07:08

Eure Rechte, alle Gesetze!
● Jede Person darf die Wahl und die Ergebnisermittlung beobachten; eine Anmeldung ist nicht erforderlich (§ 25 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
● Die Tätigkeit des Wahlvorstandes darf durch Beobachter nicht gestört werden.
● Der Wahlvorstand verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung (§ 5 Abs. 8 LWO).
● Zweifelhafte/angeblich ungültige Stimmzettel werden ausgesondert; über ihre Gültigkeit entscheidet der Wahlvorstand öffentlich (§ 61 LWO).
● Die Stimmenzählung enthält ausdrücklich mehrstufige Kontrollen und gegenseitige Kontrollzählungen: Vier-Augen-Prinzip (§§ 59 und 60 LWO).
● Das festgestellte Ergebnis des Wahlbezirkes wird anschließend mündlich bekannt gegeben (§ 62 LWO).
● Bei der Briefwahl beginnt die öffentliche Prüfung der Wahlbriefe bereits vor 18 Uhr; Ort und Zeit des Zusammentrittes werden öffentlich bekannt gemacht (§§ 6, 67 LWO).
● Wahlpropaganda ist im und am Wahlgebäude sowie unmittelbar vor dessen Zugang verboten (§ 30 LWG); der Durchführungserlass nennt regelmäßig etwa zehn bis 20 Meter als frei zu haltenden Umkreis.
Wahlen sind öffentlich und die Wahlbeobachtung ist ein Grundrecht (Öffentlichkeitsgrundsatz). Das gilt nicht nur für die Stimmabgabe, sondern gerade auch für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Wer die Auszählung beobachten möchte, braucht weder eine besondere Zulassung noch eine Anmeldung. Die Landeswahlleiterin Sachsen-Anhalt weist ausdrücklich darauf hin, dass jede Person vom Zusammentritt des Wahlvorstandes bis zur Feststellung des Ergebnisses im Wahllokal anwesend sein und die Abläufe beobachten darf. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Wahlvorstandes nicht gestört wird.
Was tun, wenn es Probleme im Wahllokal gibt?
Wahlbeobachter sollten zunächst ruhig und sachlich auf die Rechtslage hinweisen. Sinnvoll ist es, Wahllokal bzw. Wahlbezirk, Uhrzeit, den konkreten Vorgang und – soweit bekannt – die beteiligten Funktionsträger zu notieren. Diskussionen dürfen die Auszählung nicht behindern
Lässt sich ein Problem nicht vor Ort klären, kann der zuständige Kreiswahlleiter kontaktiert werden. Die Landeswahlleiterin stellt für die Landtagswahl 2026 eine offizielle Übersicht aller Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertretungen mit Anschriften, Telefonnummern und Mailadressen bereit.
Werden die Probleme nicht durch den Kreiswahlleiter abgestellt, dann kontaktiert die Wahlbeobachtung von „Ein Prozent“. Beobachtet ihr Rechtsverstöße oder werdet ihr an der Ausübung eures Grundrechtes auf Wahlbeobachtung gehindert, dann ruft die Polizei. Dies ist auch deshalb enorm wichtig, damit eventuelle Rechtsverstöße offiziell festgestellt werden können.
(Quelle: Offizielle Liste aller Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter (PDF))
Keine Anmeldung nötig: Wahlbeobachtung ist öffentlich!
Wahlbeobachter sind keine Mitglieder des Wahlvorstandes und haben deshalb keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse. Sie dürfen aber die Wahlhandlung sowie die anschließende Auszählung beobachten. Eine vorherige Registrierung oder Genehmigung ist nach den offiziellen Hinweisen der Landeswahlleiterin nicht erforderlich.
Wichtig für die Praxis: Es gibt keine gesetzliche „Sperrzone“ mit einer bestimmten Meterzahl für Beobachter. Der Wahlvorstand darf organisatorische Vorgaben machen, damit die Auszählung nicht behindert wird. Die Beobachtung darf damit aber nicht faktisch unmöglich gemacht werden. Wer zurückgewiesen oder so weit entfernt platziert wird, dass die Abläufe nicht mehr sinnvoll wahrgenommen werden können, sollte ruhig auf den Öffentlichkeitsgrundsatz hinweisen und den Vorgang dokumentieren. Kontaktiert den zuständigen Kreiswahlleiter und, wenn dies nichts bringt, die „Ein-Prozent“-Wahlbeobachtung!
(Quelle: Durchführungserlass zur Landtagswahl am 6. September 2026
Quelle: § 25 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt)

Beratungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes sind öffentlich
Besonders wichtig ist § 5 Abs. 8 der Landeswahlordnung (LWO). Dort ist ausdrücklich geregelt: Der Wahlvorstand „verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung“. Das betrifft nicht nur das bloße Auszählen, sondern auch Entscheidungen, die während der Ergebnisermittlung getroffen werden.
Das ist insbesondere bei angeblich ungültigen Stimmzetteln relevant. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden bei der Zählung ausgesondert. Über ihre Gültigkeit entscheidet anschließend der Wahlvorstand. Wahlbeobachter dürfen diese Entscheidungsfindung beobachten; die Beratung darf nicht in einen nicht öffentlichen Bereich verlagert werden.
(Quelle: Landeswahlordnung Sachsen-Anhalt – insbesondere § 5 Abs. 8 sowie §§ 58–62)
Zweifelhafte und ungültige Stimmen
Nach § 61 LWO gelten besondere Regeln für ungültige Stimmen und Zweifelsfälle. Auch die FAQ der Landeswahlleiterin stellen klar: Ob ein zweifelhafter Stimmzettel gültig ist, entscheidet der Wahlvorstand vor Ort. Maßgeblich ist unter anderem, ob der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
Für Beobachter ist deshalb gerade dieser Teil der Auszählung wichtig: Wird ein Stimmzettel ausgesondert, sollte nachvollziehbar sein, dass der Wahlvorstand darüber berät und einen Beschluss fasst. Der Beobachter entscheidet nicht mit, kann aber den öffentlichen Vorgang verfolgen und Auffälligkeiten notieren.
(Quelle: FAQ der Landeswahlleiterin – Fragen zur Gültigkeit von Stimmzetteln (§ 61 LWO))

Kontrolle beim Zählen: das „Vier-Augen-Prinzip“
Die Landeswahlordnung enthält mehrere Kontrollmechanismen. Nach § 60 LWO werden Stimmzettel zunächst sortiert und geprüft. Für die eindeutigen Stapel prüfen Wahlvorsteher und Stellvertreter die Zuordnung und sagen die Stimmen laut an. Anschließend zählen je zwei bestimmte Beisitzer die geprüften Stapel nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle durch. Das ist kein ausdrücklich so bezeichnetes „Vier-Augen-Prinzip“, sorgt aber gezielt für eine mehrstufige Kontrolle der Zählung.
Auch schon bei der Ermittlung der Zahl der abgegebenen Stimmen ist eine Kontrollzählung vorgesehen: Ergibt sich zwischen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken und Wahlscheinen keine Übereinstimmung, wird nach § 59 LWO wiederholt gezählt. Bleibt die Abweichung bestehen, muss sie in der Wahlniederschrift angegeben und – soweit möglich – erläutert werden.
Das Ergebnis muss im Wahllokal bekannt gegeben werden
Am Ende der Auszählung verschwindet das Ergebnis nicht einfach in einer Meldung an die Verwaltung. § 62 LWO verpflichtet den Wahlvorsteher, das festgestellte Wahlergebnis im Wahlbezirk im Anschluss mündlich bekannt zu machen. Wahlbeobachter können daher die von ihnen notierten Zahlen unmittelbar mit dem offiziell im Wahllokal festgestellten Ergebnis abgleichen.

Briefwahl: Beobachtung beginnt schon vor 18 Uhr
Die Briefwahl ist für Wahlbeobachter besonders wichtig, weil die Arbeit der Briefwahlvorstände bereits vor 18 Uhr beginnen kann. Ort und Zeit ihres Zusammentrittes müssen öffentlich bekannt gemacht werden (§ 6 Abs. 4 LWO). In der Praxis setzen viele Kommunen den Beginn auf den Nachmittag – häufig etwa 14:30 Uhr oder später; maßgeblich ist immer die jeweilige öffentliche Bekanntmachung. Wer die Briefwahl beobachten will, sollte deshalb vorher auf der Netzpräsenz der Gemeinde bzw. des Kreiswahlleiters nach Ort und Uhrzeit suchen.
Nach dem Zusammentritt beginnt bereits die Zulassung der Wahlbriefe: Der Briefwahlvorstand öffnet die äußeren hellroten Wahlbriefumschläge einzeln, entnimmt den Wahlschein und den noch verschlossenen Stimmzettelumschlag und prüft, ob der Wahlbrief zugelassen werden kann (§ 67 Abs. 1 und 2 LWO). Beanstandete Wahlbriefe werden ausgesondert; über ihre Zulassung oder Zurückweisung entscheidet der Briefwahlvorstand. Damit können schon am Nachmittag Wahlbriefe endgültig abgelehnt werden – etwa bei fehlendem oder ungültigem Wahlschein, fehlendem Stimmzettelumschlag oder bestimmten Formfehlern. Diese Entscheidungen sind Teil der öffentlichen Tätigkeit des Briefwahlvorstandes und dürfen beobachtet werden.
Wichtig: Vor 18 Uhr werden dabei nicht die Stimmen ausgezählt. Die Stimmzettelumschläge zugelassener Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und kommen in die Wahlurne. Erst nach Schließung der Wahllokale beginnt die eigentliche Ermittlung des Briefwahlergebnisses. Für Wahlbeobachter heißt das: Wer erst um 18 Uhr kommt, kann die vorherige Prüfung und mögliche Zurückweisung von Wahlbriefen bereits verpasst haben.
(Quelle: Landeswahlordnung Sachsen-Anhalt – §§ 6, 66 und 67
Quelle: Wahlniederschrift für die Briefwahl (Anlage 27 LWO))

Keine Wahlpropaganda im und unmittelbar vor dem Wahllokal
Während der Wahlzeit gilt rund um das Wahllokal ein besonderes Neutralitätsgebot. § 30 Abs. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verbietet in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung. Das betrifft beispielsweise Wahlplakate, Parteistände, das Verteilen von Flugblättern oder sonstige gezielte Wahlwerbung im geschützten Bereich.
Anders als etwa in Bundesländern mit einer ausdrücklich festgelegten Entfernung enthält das Landeswahlgesetz Sachsen-Anhalt keine starre Metergrenze. Der Durchführungserlass zur Landtagswahl 2026 konkretisiert den Begriff „unmittelbar vor dem Zugang“: Ein Umkreis von etwa 10 bis 20 Metern zur Eingangstür des Wahlgebäudes soll freigehalten werden. Je nach örtlichen Verhältnissen kann der Schutzbereich aber auch größer ausfallen – etwa bei einem Schulhof, oder wenn nur ein bestimmter Zugangsweg zum Wahlgebäude führt.
Wahlbeobachter sollten deshalb auch auf unzulässige Wahlwerbung im oder unmittelbar am Wahllokal achten. Für die Einhaltung des Neutralitätsgebotes im Wahlraum ist der Wahlvorstand zuständig. Bei Verstößen außerhalb des Wahlraumes sollte nötigenfalls die Gemeinde oder die Polizei eingeschaltet werden – der Wahlvorstand sollte auch bei Verstößen vor dem Wahllokal zuerst angesprochen werden.
(Quelle: § 30 LWG und Durchführungserlass zur Landtagswahl 2026, Nr. 12.2)
Überblick der Quellen:
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