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AfD-„Faschismus“ bekämpfen mit faschistischen Methoden?
29-06-2026, 11:23 Politik
von Jochen Mitschka
Der politische Konsens der deutschen Etablierten ist so breit wie selten: Die Alternative für Deutschland (AfD) müsse bekämpft werden, notfalls verboten. Das durch Politiker der staatstragenden Parteien bestimmte Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stufte die Partei am 2. Mai 2025 offiziell als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein – eine Einordnung, die aktuell gerichtlich angefochten ist und durch einstweilige Verfügung des Verwaltungsgerichts Köln vorläufig ausgesetzt wurde. Am 25. Juni 2026 legte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ein über 1.500 Seiten starkes Gutachten, zum großen Teil mit Hilfe von künstlicher Intelligenz erstellt, vor, das ein Verbotsverfahren für erfolgversprechend hält. Finanziert von Organisationen und Oligarchen, welchen den „staatstragenden“ Parteien nahe stehen. Bundestag und Bundesregierung debattieren. Die Stimmung ist aufgeheizt.
Doch wer genau hinschaut, stellt eine unangenehme Frage: Welche Methoden werden beim Kampf gegen die AfD eigentlich eingesetzt? Und wie verhält sich das zu den Grundsätzen, die man vorgibt zu verteidigen?
Die Praxis der Ausgrenzung: Hallen verweigert, Mietverträge gekündigt
Seit Jahren ist es für die AfD schwierig, Räumlichkeiten für Veranstaltungen zu bekommen. Kommunen und Betreiberöffentlicher Einrichtungen verweigern Mietverträge, kündigen bereits geschlossene Vereinbarungen oder setzen private Vermieter unter Druck. Die Rechtslage ist dabei eindeutig:
Das Bundesverfassungsgericht hat das sogenannte Parteienprivileg in Artikel 21 Grundgesetz verankert – danach dürfen staatliche Stellen im Umgang mit Parteien zur äußersten Zurückhaltung verpflichtet. Ein Verbot darf ausschließlich das Bundesverfassungsgericht aussprechen, nicht die Exekutive.
Die Realität sieht anders aus. In Annweiler (Rheinland-Pfalz) musste das Oberverwaltungsgericht Koblenz im März 2024 per Eilbeschluss anordnen, dass die Stadt ihre Stadthalle der AfD-Bundestagsfraktion zu überlassen hat – weil die Kommune denselben Saal anderen Parteien bereitwillig vermietet. In Weißenhorn (Bayern) sprach das Verwaltungsgericht Augsburg ein gleichlautendes Urteil: Der Mietvertrag für eine Wahlkampfveranstaltung war bereits geschlossen worden, die Stadt hatte ihn dennoch widerrufen.
Die Stadt Weingarten (Baden-Württemberg) erteilte der AfD im Oktober 2024 sogar ein zweijähriges Nutzungsverbot für eine große Veranstaltungshalle. Als Begründung dienten Zwischenfälle bei einer früheren Veranstaltung: Pressevertretern sei der Zutritt erschwert worden, und gegen zwei Teilnehmer werde wegen verbotener Parolen ermittelt. Ob solche Verfehlungen Einzelner einer gesamten Partei auf Jahre hinaus zugerechnet werden dürfen – diese Frage blieb offen.
Blockaden und Gewalt: Wenn Protest zur Verhinderung wird
Noch direkter ist die physische Verhinderung von Parteiveranstaltungen. Das Netzwerk »Widersetzen« koordiniert bundesweit Blockadeaktionen gegen AfD-Parteitage. Der Anspruch: nicht nur Protest, sondern Verhinderung. Beim AfD-Bundesparteitag am 29. Juni 2024 in Essen blockierten Tausende Demonstranten die Zufahrten zur Grugahalle. Einzelne Delegierte mussten durch bedrängende Menschenmengen befreit werden, Polizisten wurden angegriffen. Beim Parteitag im Januar 2025 in Riesa wiederholte sich das Szenario: blockierte Zufahrten, gewaltsame Auseinandersetzungen, Großeinsatz der Polizei.
Während »Widersetzen« als Bündnis keine direkten Steuergelder erhält, werden einige der prominentesten Unterstützer-Organisationen (wie die Omas gegen Rechts oder „antifaschistische“ Jugendvereine) über staatliche Bundesprogramme wie „Demokratie leben!“ gefördert. Kritiker aus dem konservativen und rechten Spektrum sehen hierin eine Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht, da Steuergelder über Ecken zur Mobilisierung für zivilen Ungehorsam beitragen.
Ende November 2025 versuchte »Widersetzen«, die Gründungsveranstaltung der neuen AfD-Jugendorganisation in Gießen zu verhindern. Das Netzwerk mobilisierte offen zur Blockade der Messehalle. Auf der eigenen Website dokumentiert es solche Aktionen als „Teilerfolge“.
Nun steht der nächste AfD-Bundesparteitag bevor: am 4. und 5. Juli 2026 auf der Messe Erfurt. Die Thüringer Polizei erwartet nach Berichten des Spiegel über 50.000 Gegendemonstranten – darunter nach internen Lagebildern bis zu 2.500 Personen der Kategorie „Rot“, denen besondere Gewaltbereitschaft zugeschrieben wird. Das Ziel erklärter Teile des Protests: den Parteitag als solchen zu verhindern.
Was so harmlos klingt ist nichts anderes als die Androhung von Gewalt, und zwar nicht nur gegen Sachen.
Das Bündnis »Widersetzen« distanziert sich formell von rechter und linker Gewalt und verteidigt physische Angriffe gegen angebliche Faschisten nicht.
Die Kampagne betont stattdessen, dass ihr eigener Protest auf friedlichem, massenhaftem „zivilem Ungehorsam“ und Blockaden basiert. Allerdings gibt es im Rahmen des sogenannten „Budapest-Komplexes“ (den Ermittlungen zu den brutalen Angriffen der linksextremen „Hammerbande“ auf mutmaßliche Rechtsextreme in Ungarn im Jahr 2023) erhebliche Solidaritätsbekundungen seitens des Bündnisses, die von Kritikern als Verharmlosung oder implizite Verteidigung gewertet werden.
Das Paradox der wehrhaften Demokratie
Das Grundgesetz kennt das Instrument der wehrhaften Demokratie. Artikel 21 Absatz 2 GG ermöglicht das Verbot einer Partei, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv bekämpft. Doch das Verfahren ist bewusst streng formalisiert: Nur das Bundesverfassungsgericht darf ein Verbot aussprechen, und nur auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. Der Grund ist einfach: Eine parlamentarische Mehrheit darf sich nicht selbst ermächtigen, die politische Konkurrenz zu eliminieren.
Genau dieses Prinzip wird unterlaufen, wenn Kommunen Hallen verweigern, Vermieter unter Druck gesetzt werden und Straßenblockaden Parteitage verhindern sollen. Der Verfassungsblog hat dies präzise beschrieben: Verhinderungsblockaden überschreiten die Grenze legitimen Protests, weil sie die Betätigungsfreiheit politischer Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG aushöhlen – ein Grundpfeiler der parteienstaatlichen Demokratie.
Die Ironie ist scharf: Wer der AfD vorwirft, die Menschenwürde zu verneinen, muss sich fragen lassen, ob die Möglichkeit zur politischen Betätigung nicht selbst Ausdruck jener Würde ist. Das Grundgesetz behandelt sie so. Artikel 1 GG schützt die Würde des Menschen – und die politische Teilhabe gehört zu den Kernausprägungen dieser Würde, unabhängig davon, welche Partei jemand vertritt oder wählt.
Was rechtlich gilt – und was politisch riskant ist
Staatsrechtler sind sich in einer Frage weitgehend einig: Die Rechtslage beim Parteienprivileg ist klar. So lange die AfD nicht vom Bundesverfassungsgericht, deren Richter übrigens durch die „staatstragenden“ Parteien ernannte werden, verboten ist, hat sie dieselben Rechte wie jede andere Partei. Kommunen dürfen keine selektive Vergabe öffentlicher Ressourcen betreiben. Gerichte haben dies dutzendfach bestätigt.
Das GFF-Gutachten vom Juni 2026 hat die Debatte neu entfacht. Doch selbst seine Befürworter räumen ein: Ein Verbotsverfahren wäre langwierig, sein Ausgang ungewiss. Bundesverfassungsrichter haben in früheren Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Hürde hoch liegt – nicht trotz, sondern wegen der starken parlamentarischen Repräsentation der AfD.
Eine Partei, die Millionen Wähler vertritt, mit außerparlamentarischen Mitteln zu erledigen, bevor ein Gericht entschieden hat, ist kein Akt der Demokratieverteidigung. Es ist ihr Gegenteil.
Der legitime Weg ist beschrieben: ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht, ein transparentes Verfahren, ein rechtskräftiges Urteil. Alles andere – Hallen verweigern, Blockaden organisieren, Veranstaltungen physisch verhindern – schwenkt auf ein Terrain, das dem Vorwurf, den man der AfD macht, gefährlich ähnelt: politische Konkurrenz mit anderen als demokratischen Mitteln auszuschalten.
Demokratie ist kein Zustand, sondern ein Verfahren
Demokratie bedeutet, dass über das Richtige nach festgelegten Regeln gestritten werden kann – auch von Parteien, deren Positionen anderen zutiefst falsch erscheinen. Wer diese Regeln selektiv suspendiert, weil er das Ergebnis für gefährlich hält, unterhöhlt die Demokratie von innen.
Das ist keine Verteidigung der AfD und ihrer Positionen. Im Gegenteil sollte klar sein, dass die AfD keinesfalls die liberale „demokratische Alternative“ für Deutschland ist. Es geht um eine Verteidigung des Rechtsstaats – dem Werkzeuge zur Verfügung stehen: das Verbotsverfahren, die politische Auseinandersetzung, die Wahl.
Die Methode der Verhinderung, der Ausgrenzung und der Gewalt hingegen ist kein Antifaschismus. Sie ist dessen Spiegelbild. Und klar ist, dass die quasi faschistoiden Werkzeuge, Verbote, Verhinderungen politischer Willensbildung, Zensur, Unterdrückung von „falschen Meinungen“, welche gegen die AfD zum Einsatz kommen, irgendwann einmal auch wirklichen Faschisten zur Verfügung stehen, sollten sich die politischen Eliten Deutschlands weiter von den Interessen der breiten Masse der Bevölkerung entfernen.
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