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Nach Landtagswahlen: Wahleinsprüche als Werkzeug
Ein Prozent 6-10-2026, 18:55

Mit der Wahlbeobachtung verteidigen wir unsere Grundrechte. Wenn wir Fehler feststellen, müssen wir eine Überprüfung anstoßen. Mit einem zulässigen Wahleinspruch bringen wir die zuständigen Stellen dazu, sich mit den konkreten Vorwürfen auseinanderzusetzen. So sorgen wir dafür, dass Bedenken von Bürgern nicht einfach abgewimmelt werden! Aber Achtung: Die Uhr tickt!
Unsere Ziele:
- Festgestellte Fehler korrigieren.
- Die Wiederholung solcher Fehler bei kommenden Wahlen verhindern.
- Den Verantwortlichen zeigen, dass Wahlbeobachter ernst genommen werden müssen.
Wer bei einer Wahl Fehler festgestellt hat, kann diese zunächst dokumentieren und dann eine Überprüfung anstoßen. Einen förmlichen Wahleinspruch darf allerdings nicht jeder einlegen. Dafür gelten in Sachsen-Anhalt, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern unterschiedliche Regeln.
Für die Landtagswahlen im September 2026 und die Berliner Abgeordnetenhauswahl stellen wir die wichtigsten Möglichkeiten zusammen. Stand: 5. Oktober 2026.
Sachsen-Anhalt: Wahlberechtigte können selbst Einspruch einlegen
In Sachsen-Anhalt kann jede zur Landtagswahl wahlberechtigte Person Einspruch erheben. Auch Gruppen von Wahlberechtigten sind ausdrücklich zugelassen.
Der Einspruch muss schriftlich und begründet beim Landtag eingehen:
Landtag von Sachsen-Anhalt
Domplatz 6–9
39104 Magdeburg
Die reguläre Frist endet einen Monat nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt. Die Ergebnisfeststellung am 22. September 2026 und die Veröffentlichung auf der Ergebniswebsite ersetzen diese Bekanntmachung für den Fristbeginn nicht.
Das Erscheinungsdatum der maßgeblichen Ministerialblatt-Ausgabe haben wir bislang nicht verifiziert. Ein verbindliches Fristende können wir deshalb noch nicht nennen.
In amtlicher Eigenschaft kann außerdem der Landtagspräsident Einspruch einlegen. Für diese Einsprüche beträgt die Frist sechs Monate. Diese Möglichkeit könnte auch mit Blick auf die angekündigte Kandidatur des AfD-Politikers Tobias Rausch für das Amt des Landtagspräsidenten interessant werden.
Rechtsgrundlagen: § 54 Landeswahlgesetz sowie §§ 1–3 Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt
Berlin: Was Wahlbeobachter konkret tun können
In Berlin reicht die Wahlberechtigung allein für einen Einspruch gegen allgemeine Auszählungs- oder Verfahrensfehler nicht aus. Die Einspruchsberechtigung hängt vom beanstandeten Fehler ab.
Für Wahlbeobachter bedeutet das:
- Vorfälle genau dokumentieren: Wahllokal, Uhrzeit, Ablauf, Zeugen und vorhandene Belege festhalten.
- Berichte an einen einspruchsberechtigten Beteiligten weitergeben, etwa an eine betroffene Partei oder einen betroffenen Einzelbewerber.
- Die Landeswahlleitung über belegte Vorfälle informieren und anregen, dass sie einen Einspruch in amtlicher Eigenschaft prüft. Eine solche Meldung ersetzt allerdings keinen förmlichen Wahleinspruch.
- Bei eigener Betroffenheit die besondere Einspruchsberechtigung prüfen: Betroffene Wahlberechtigte können insbesondere Fehler beim Wählerverzeichnis oder bei der Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines Wahlscheins rügen. Dabei gelten die weiteren Voraussetzungen des § 40 VerfGHG.
Dass Wahlprüfungsverfahren erhebliche Folgen haben können, zeigt die Berliner Wahl von 2021: Der Verfassungsgerichtshof erklärte die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen wegen schwerwiegender Wahlfehler für ungültig. Am 12. Februar 2023 mussten diese Wahlen vollständig wiederholt werden.
Der Einspruch ist schriftlich und zugleich begründet direkt beim Verfassungsgerichtshof einzureichen:
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Elßholzstraße 30–33
10781 Berlin
Die reguläre Frist beträgt einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt für Berlin. Das endgültige Ergebnis der Abgeordnetenhauswahl soll am 12. Oktober 2026 festgestellt werden. Der Veröffentlichungstermin im Amtsblatt und damit das genaue Fristende stehen hier noch nicht fest.
Wichtig: Ein regulärer Wahleinspruch vor der Amtsblattbekanntmachung kann als unzulässig zurückgewiesen werden. Eine einfache E-Mail ist keine wirksame Einreichung. Achtet deshalb genau auf Form und Frist, damit euer Anliegen nicht bereits an vermeidbaren Verfahrensfehlern scheitert.
Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2–4 VerfGHG
Mecklenburg-Vorpommern: Zwei Wochen für den Einspruch
In Mecklenburg-Vorpommern können alle zur Landtagswahl Wahlberechtigten des Landes Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben.
Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Landeswahlleitung eingehen:
Landeswahlleiter Mecklenburg-Vorpommern
Lübecker Straße 287
19059 Schwerin
Die Frist beträgt zwei Wochen nach der amtlichen Bekanntmachung. Die Landeswahlleitung kündigt die Veröffentlichung im Amtsblatt für den 12. Oktober 2026 an.
Bei Veröffentlichung an diesem Tag endet die Frist am Montag, 26. Oktober 2026. Dieser Termin muss nach Erscheinen des Amtsblatts abschließend bestätigt werden.
Über die Einsprüche zur Landtagswahl entscheidet der Landtag. Die Landeswahlleitung ist die Einreichungsstelle.
Rechtsgrundlagen: § 35 & § 36 LKWG M-V
Auch auswärtige Beobachter können Belege liefern
Wer bei der betreffenden Wahl nicht wahlberechtigt war, erhält durch seine Beobachtung allein kein eigenes Einspruchsrecht.
Seine Feststellungen können trotzdem wichtig sein: In Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern kann ein berechtigter Einspruchsführer auch Beobachtungen anderer Personen vortragen. In Berlin können solche Berichte einem nach § 40 VerfGHG berechtigten Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.
Ein brauchbarer Bericht enthält:
- Wahllokal oder Briefwahlbezirk, Ort, Datum und Uhrzeit;
- den genauen Ablauf des Vorfalls;
- Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen;
- vorhandene Fotos, Schriftwechsel mit der Wahlleitung und protokollierte Zahlen;
- eine Erklärung, welche Vorgänge nicht beobachtet werden konnten oder welche Ergebnisse zweifelhaft erscheinen.
Was könnt ihr noch tun?
Ergänzend kommen Dienstaufsichtsbeschwerden und – bei konkreten Anhaltspunkten für eine Straftat – Strafanzeigen in Betracht. Wahlstraftaten sind insbesondere im Strafgesetzbuch geregelt, etwa Wahlbehinderung, Wahlfälschung oder die Fälschung von Wahlunterlagen. Aber Vorsicht – nicht jeder Verstoß gegen Wahlvorschriften ist zugleich eine Straftat.
Auch wir haben im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2025 und der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt Beschwerden beziehungsweise Strafanzeigen eingereicht.

Dies sind effektive Mittel, um unmittelbar Verantwortliche wie Wahlleiter oder Wahlvorstände haftbar für Fehler und Missstände zu machen!
Entsprechen Sperrzonen den OSZE-Maßstäben?
Das OSZE-Handbuch Election Observation Handbook (Quellen auf den Seiten 80 und 81) nennt zu großen Abstand bei der Auszählung ausdrücklich als Problem, wenn Beobachter dadurch die Markierungen auf den Stimmzetteln und deren Sortierung nicht erkennen können. Auch der Ausschluss von Beobachtern, die Verweigerung von Ergebniskopien und der fehlende Aushang amtlicher Ergebnisse werden aufgeführt.
Für die rechtliche Prüfung eines Wahleinspruchs sind jedoch das jeweilige Wahlrecht und die konkreten Tatsachen entscheidend. Das Handbuch ist keine deutsche Gesetzesnorm.
Der internationale Maßstab ist dennoch deutlich: Beobachter müssen die entscheidenden Vorgänge tatsächlich erkennen können. Sperrzonen, die dies verhindern, widersprechen diesem Maßstab. Solche Einschränkungen sollten wir dokumentieren und zur Überprüfung bringen.
Wir Wahlbeobachter und Wahlhelfer setzen uns für sichere und faire Wahlen ein. Gerade in politisch konfliktreichen Zeiten müssen wir unsere Grundrechte verteidigen. Wenn die Öffentlichkeit ausgesperrt wird und Missstände bei den Wahlen akzeptiert werden, dann sinkt die Akzeptanz von Wahlen immer weiter – denn bereits jetzt ist unser Wahlsystem ein schlechter Witz.
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