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Defizite des Grundgesetzes und die Frage nach einer neuen Verfassung. Teil IV – Grundproblem: "Blanko-Scheck-Diktatur"

Think Tank Heute, 11:00

von Dr. Klaus Maurer

Wer in der BRD "gewählt" wird

Was wir heute sehen, ist die maximale Bestechlichkeit von politischen Entscheidungsträgern. Offene Formen der Bestechung werden als "Nebenjobs", "Lobbyismus", "Parteispenden" oder "Parteienfinanzierung" getarnt. Dabei wird behauptet, diese Formen der Bestechung seien "kein Problem", weil die Abhängigkeiten zwecks "Transparenz" ja "offengelegt" werden müßten. Was hierbei außer Acht gelassen wird, ist die Tatsache, dass sich an dem Tatbestand der Bestechung nichts ändert. Ob die Bestechung nun offen stattfindet oder hinter verschlossenen Türen, ändert schließlich am Tatbestand der Bestechung überhaupt nichts.

Wahl oder Blankoscheck? Wie viel Einfluss bleibt dem Bürger nach der Stimmabgabe?
Wahl oder Blankoscheck? Wie viel Einfluss bleibt dem Bürger nach der Stimmabgabe? Foto: pxhere.com / СС 0

Dasselbe gilt für "Spenden", "Parteifinanzierung" oder "politische Netzwerke". Um auch für kommende Generationen einen verlässlichen Schutz vor Bestechung aufzubauen, braucht es entsprechende Regelungen mit Verfassungsrang, nicht auf der Ebene der normalen Gesetzgebung, die jederzeit verwässert oder umgangen werden kann, wie wir gegenwärtig sehen.

Artikel 38 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Abgeordneten allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt werden. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Auf dem Papier ist das eine klare Ansage. Der Abgeordnete gehört nicht seinem Parteivorsitzenden, nicht seinem Wahlkreis, nicht seiner Partei und nicht seiner Fraktion. Er gehört dem gesamten Volk. Da Verstöße gegen diesen Grundsatz nicht strafbewehrt sind, handelt es sich auch hierbei nur um eine hohle Absichtserklärung.

In der Realität bestimmen Parteivorsitzende darüber, wer überhaupt auf aussichtsreichen Listenplätzen kandidiert. Wer innerhalb einer Partei politisch Karriere machen will, muss nicht innerparteiliche Mehrheiten organisieren, sondern das subjektive Wohlwollen des Parteivorsitzenden haben. Rechtlich ist ein "Fraktionszwang" sogar verboten, schert aber keinen.

Der Staatsangehörige wählt einen Parteisoldaten, der in seinen Karrierechancen vom Parteivorsitzenden abhängig ist und dessen Abstimmungsverhalten sich nach einem ideologisch handelnden Partei-Funktionärsbonzen richten muss.

Ohne neue Verfassung ist dies nicht änderbar. Denn Artikel 21 macht die Parteien ausdrücklich zu einem verfassungsrechtlich relevanten Bestandteil der politischen Willensbildung, wobei dieses Recht von den Blockparteien maximal missbraucht wird.

In einer künftigen Verfassung muss klar geregelt sein, dass die Einflussnahme auf Abgeordnete oder andere staatliche Entscheidungsträger als Straftat behandelt werden muss.

Die Vergabe des Blanko-Schecks

Der Staatsangehörige im Rechtsraum der BRD wählt aus seiner Sicht das "geringste Übel". Nach der "Wahl" hat er keine Einflussmöglichkeiten. Die "Wahl" ist sozusagen wie ein Blankoscheck. Die Regeln der Wahl besagen, dass der Wähler jedes Ergebnis als rechtmäßig akzeptiert, auch wenn er selbst etwas anderes gewählt hat.

Aber auch wenn der Wähler "seine" Partei oder "seinen" Kandidaten gewinnen sieht, bleibt ihm nur, "mit der Faust in der Tasche" zu murren, wenn diejenigen, denen er den Blankoscheck gegeben hat, diesen nicht so verwenden, wie er sich das vorgestellt hat.

Keine rechtlichen Instrumente gegen Grundgesetzverstöße

Das Grundgesetz enthält keine Schutzregeln dagegen, dass es ignoriert oder umgangen wird. Art. 20 Abs. 3 bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung an das Grundgesetz sowie an Gesetz und Recht; Art. 19 Abs. 4 garantiert Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt. Aber: Das Grundgesetz verfügt über keinen allgemeinen, umfassenden Mechanismus einer "Verfassungspolizei", die jeden Verfassungsverstoß von Amts wegen verfolgt und automatisch persönliche Konsequenzen für die Verantwortlichen auslöst.

Das Bundesverfassungsgericht selbst hat ausdrücklich festgestellt, dass das Grundgesetz keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch kennt und dass es keine allgemeine Verfassungsaufsicht beinhaltet.

Im Ergebnis kommt man zwangsläufig zu dem Schluss, dass Politiker/Entscheidungsträger in einem künftigen Gemeinwesen für Schäden bei grober Fahrlässigkeit, Bestechlichkeit und Mutwilligkeit privat (zivilrechtlich) haften, das heißt, dass sie jedweden Schutz durch eine ansonsten greifende Staatshaftung verlieren. Darüber hinaus müssen sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Gegenwärtig sind Verstöße gegen das Grundgesetz nicht strafbar und damit nicht strafrechtlich verfolgbar. Es kann dann noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, in dem die Wahrheit ansonsten ans Licht kommen kann, viel mehr als wenn die Presse "investigativ" recherchiert. Schließlich haben Ermittlungsbehörden ganz andere Möglichkeiten der Untersuchung. Dies muss unbedingt geändert werden. Es kann jedoch nicht ohne Anwendung von Artikel 146 im bestehenden System in die Heilung gebracht werden.

Fehlende Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung ist die Trennung von Legislative, Judikative und Exekutive. Zudem ist der Föderalismus ebenfalls eine Form der Gewaltenteilung.

Es gibt in der BRD gegenwärtig keine Gewaltenteilung. Die Judikative ist Teil der Exekutive, Richter sind in ihren Karrierechancen von Parteisoldaten (Justizministern) abhängig, Staatsanwälte ebenfalls, dazu noch entsprechend 146 Gerichtsverfassungsgesetz den Parteisoldaten (Justizministern) weisungsgebunden.

Nun widerspricht dieser Paragraph 146 (auch § 147) der StPO dem Gewaltenteilungsprinzip im Grundgesetz, dies hat jedoch keinerlei Konsequenzen. Es ist deshalb ein sehr anschauliches Beispiel, wie das Grundgesetz umgangen wird, ohne daß irgendjemand hiergegen etwas unternehmen kann. Die drei westlichen Besatzungsmächte mußten dies so einrichten, da sie verhindern mußten, daß ihre eigenen Angestellten in der Kriegsgebietsverwaltung BRD nicht juristisch belangt werden, wenn sie im Interesse der drei westlichen Besatzungsmächte Deutschen geschadet haben.

Wir sehen bei dem Thema "Gewaltenteilung" sehr anschaulich, dass der Weg der regulären Gesetzgebung zur Einhaltung der Normen des Grundgesetzes völlig unzureichend ist. Wir sehen, dass die Einhaltung des Grundgesetzes nicht durch das Grundgesetz selbst gewährleistet wird. Folgerichtig ist die Etablierung von entsprechenden Schutzmechanismen unvermeidbar. Die Realität zeigt sehr anschaulich, dass ohne neue Verfassung noch nicht einmal die Gewährleistung des grundsätzlichen Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung möglich ist.

So müssen folgende Grundsätze in einer künftigen Verfassung enthalten sein:

„Richter und Staatsanwälte dürfen während ihrer aktiven Dienstzeit keiner politischen Partei angehören und keine politischen Ämter bekleiden. Jede Form von parteipolitischer oder anderweitiger Einflussnahme auf Besetzungsverfahren von Richtern und Staatsanwälten steht unter Strafe.“

„Alle Gerichte sind Staatsgerichte. Gerichte dürfen nicht durch die Exekutive beeinflusst werden, sie sollen ausdrücklich auch und gerade Schutzschild des Staatsangehörigen gegenüber dem Staat sein. Die Gerichte müssen so verfasst sein, dass Richter bei der Urteilsfindung nur zwei Dingen unterliegen: dem geschriebenen Gesetzestext und ihrem Gewissen.“

Parteien sind Gleichschaltungsorganisationen. Sie sind damit Demokratie-Verhinderungsorganisationen. Das System der Parteienfinanzierung führt dazu, dass man ganze Parteien kaufen kann. Parteien haften darüber hinaus nicht zivilrechtlich für angerichtete Schäden (§ 37 Parteiengesetz) und können strafrechtlich für kriminelle Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden (§ 129 StGB).

Die Parteienprivilegien führen zur Aushebelung des Prinzips der Gewaltenteilung. Gleichzeitig sind sie ein anschauliches Beispiel dafür, dass das Grundgesetz keinerlei Schutz bietet vor massiven Verstößen gegen das Grundgesetz, noch nicht einmal in einem derart bedeutsamen Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung.

Folgerichtig dürfen Parteien in einer künftigen Verfassung grundsätzlich keine konstitutionellen Rechte und keine Sonderrechte jedweder Art in politischen Entscheidungsprozessen haben.

Entsprechende Regelungen sind ohne Anwendung von Artikel 146 GG nicht realisierbar.


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