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Defizite des Grundgesetzes und die Frage nach einer neuen Verfassung. Teil II – Subsidiaritätsprinzip
Think Tank 21-10-2026, 11:00
von Dr. Klaus Maurer
Fehlende Reformierbarkeit der BRD
Dass bezahlte und privilegierte Politiker die "BRD" nicht reformieren können und offenbar auch nicht wollen, ist offensichtlich. Es ist genau so, als fragte man die Frösche, ob der Sumpf trockengelegt werden darf …
Man müßte für alle Grundgesetzänderungen eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erreichen, und hier wird deutlich, wie unrealistisch Grundgesetzänderungen zugunsten der einfachen Menschen in diesem Lande sind.
Ohne Grundgesetzänderungen wird es jedoch nicht möglich sein, wahre Demokratie und durchsetzbare Rechte, Verhinderung von Faschismus und friedliche Außenpolitik nachhaltig auch für die kommenden Generationen zu gewährleisten. Irgendwelche "System-Kosmetik" oder "Reförmchen" auf dem Wege der regulären Gesetzgebung sind komplett unzureichend, wie wir gegenwärtig im Rechtsraum der BRD sehen können.
Subsidiaritätsprinzip
Das wichtigste Prinzip in einer wahren Demokratie ist das "Subsidiaritätsprinzip". Dies ist bei der Etablierung der BRD durch die drei westlichen Besatzungsmächte gemäß ihren eigenen Interessen komplett ausgeblendet beziehungsweise vermieden worden.
Dabei müßte das "Subsidiaritätsprinzip" als oberstes Prinzip jedes staatlichen Handelns in der Verfassung verankert werden, so daß es nicht auf der Ebene der Gesetzgebung unterlaufen werden kann. Das Subsidiaritätsprinzip ist eine notwendige Selbstbegrenzung der öffentlichen Verwaltungen. Es bedeutet dreierlei:
- "Subsidiaritätsprinzip" bedeutet zum einen, dass Ämter und Behörden überhaupt nur das regeln, was unbedingt staatlich geregelt werden muss. Der Staat soll nicht regeln, was Einzelne, Familien, Gemeinden, Länder oder freiwillige Zusammenschlüsse selbst erledigen können. Der Grundsatz muss lauten: "So wenig Staat wie möglich und nur so viel Staat wie nötig." Der entsprechende Schlüsselbegriff wäre "Minimalstaat".
- Weiterhin bedeutet "Subsidiaritätsprinzip", dass öffentliche Aufgaben "so nah wie möglich am Staatsangehörigen" geregelt werden, entweder durch den Staatsangehörigen selbst, durch Volksentscheide auf allen Ebenen oder nur, wenn es nicht anders möglich ist, durch Elemente repräsentativer Demokratie, das heißt durch ein Abgeordnetensystem. Wenn ein Abgeordnetensystem unvermeidlich ist, dann müssen die Abgeordneten in jeder Hinsicht frei sein, insbesondere von Bestechung, Fremdbestimmung, Steuerung oder sonstiger Einflussnahme. Entsprechende Schlüsselbegriffe könnten sein: "Direkte Demokratie" und "freie Abgeordnete".
- Darüber hinaus bedeutet "Subsidiaritätsprinzip", dass öffentliche Aufgaben dezentral auf der jeweils möglichst niedrigsten Ebene geregelt werden, in der Gemeinde, nur wenn nicht anders möglich, im Land oder überregional. Der hierfür passende Schlüsselbegriff wäre: "Dezentrale Machtausübung".
Der Minimalstaat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip
Der Staat soll überhaupt nur das regeln, was unbedingt staatlich geregelt werden muss. Ein entsprechender Schlüsselbegriff wäre "Minimalstaat". Der Staat beschränkt sich hier weitgehend auf lediglich notwendige Regelungsbereiche.
Ein möglicher Leitsatz wäre: „Freiheit ist der Grundsatz, staatliche Regulierung die begründungspflichtige Ausnahme.“
Nicht der Staatsangehörige soll beweisen müssen, dass in einem bestimmten Bereich kein Regelungsbedarf besteht, sondern der Staat soll begründen müssen, warum er die Staatsangehörigen zwingen oder einschränken darf.
Würde man den Staat nicht auf diese Weise begrenzen, könnten sich ja Parteipolitiker per Mehrheitsbeschluß in die persönlichsten, privatesten und Intimsten Belange der Menschen einmischen und die Menschen in extremer Weise bevormunden. Genau das ist eines der gegenwärtigen Mißstände in der BRD.
Es gibt vier Kernaufgaben des Staates, das ist:
- innere und äußere Sicherheit,
- die Bereitstellung eines funktionierenden Rechtssystems,
- die Existenzsicherung aller Menschen im Hoheitsgebiet des Staates und,
- die Bereitstellung einer modernen Top-Infrastruktur.
Der Staat darf gegebenenfalls in anderen Bereichen tätig werden, ist jedoch in der Rechtfertigungs- und Beweispflicht, dass seine Tätigkeit für die Gemeinschaft notwendig ist und nicht gleich wirksam durch weniger eingreifende Lösungen ersetzt werden kann.
Der Staat hat damit Eigentum, Vertragsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Infrastruktur und Schutz vor Umweltgefahren zu garantieren. Dazu gehört auch der Schutz vor Monopolbildung, weil staatliche oder unternehmerische Monopole immer die freie Marktwirtschaft zerstören.
Ein Grenzbereich wäre die Chancengleichheit im Bereich der Bildung, schließlich sollen alle Menschen die Chance auf umfassende Bildung und Ausbildung haben, unabhängig vom Geldbeutel der jeweiligen Eltern.
Ein weiterer Grenzbereich wäre die Infrastruktur. Hier sollte der Grundsatz gelten: Das Beste ist für das Land gerade gut genug.
Direkte Demokratie und freie Abgeordnete entsprechend Subsidiaritätsprinzip
Die drei westlichen Besatzungsmächte haben es in wohlverstandenem Eigeninteresse bei Gründung der BRD unterlassen, jedwede Elemente direkter Demokratie oder der Gewährleistung der Freiheit von Abgeordneten im Grundgesetz zu verankern.
Zunächst braucht es nicht nur die rechtliche Ermöglichung von Volksentscheiden, sondern auch deren Priorisierung nach Schweizer Vorbild. Um dies herzustellen, müßten sowohl die Gesetzgebung als auch das Grundgesetz geändert werden. Es ist jedoch nicht realistisch, dass dies auf dem Boden der bestehenden Regelungen (notwendige Zwei-Drittel-Mehrheiten) erreicht werden kann.
Es gibt in der BRD grundsätzlich keine freien Abgeordneten. Lobbyisten gehen im Bundestag ein und aus und haben jederzeit Zugriff auf Abgeordnete. Die Parteivorsitzenden bestimmen über Karrierechancen von Abgeordneten (Stichwort: "Listenplatz"), Parteivorsitzende bestimmen über Abstimmungsverhalten (Stichwort: "Fraktionszwang").
Auch im Bereich der Freiheit von Abgeordneten wären sowohl im Grundgesetz als auch in den nachfolgenden Gesetzen Regelungen erforderlich, wie Verbot des Fraktionszwangs, Verbot der Abhängigkeit in den Karrierechancen vom Parteichef, Unvereinbarkeit von Mandat und "Nebenjobs", Verbot von Lobbyismus oder von anderen Formen der Bestechung beispielsweise durch einen lukrativen "Job" nach der Mandatszeit. Auch in diesem Bereich kann eine dauerhafte Etablierung dieser Grundsätze ohne eine neue Verfassung nicht erreicht werden.
Dezentralismus entsprechend Subsidiaritätsprinzip
Heutzutage wird es uns im Rechtsraum der BRD als Fortschritt verkauft, dass über 80 Prozent der Regeln, mit denen wir terrorisiert werden, vom Zentralkomitee in Brüssel fabriziert werden. Das ist Zentralismus in reiner Blüte und hat mit Demokratie nichts zu tun. Um dies zu ändern, muss das Prinzip der dezentralen Regelungskompetenz und der dezentralen Machtausübung mit Verfassungsrang versehen werden und Verstöße hiergegen dürfen nicht mehr möglich sein. Dies geht nicht ohne eine neue Verfassung, in der diese Grundsätze des Dezentralismus nachhaltig für alle kommenden Generationen unumstößlich verankert werden.
Fehlen des Subsidiaritätsprinzips im heutigen Grundgesetz
Diese Prinzipien: Minimalstaat, Priorisierung direkter Demokratie und Dezentralismus sind in den gegenwärtigen rechtlichen Gegebenheiten des Grundgesetzes nicht umsetzbar:
Artikel 1 bestimmt (in der Manier eines klassischen Gummi-Paragraphen), die "Würde des Menschen" sei "unantastbar". Wie bei allen Gummi-Paragraphen bestimmt sich dessen Interpretation nach dem Recht des Stärkeren. Nach den Ansichten der Machthaber. Dieser Artikel wurde im Pandemiefaschismus benutzt, um faschistische Verhältnisse zu etablieren, um Zwangsmaßnahmen und Rechtsbrüche zu rechtfertigen.
Artikel 20 Absatz 1 GG legt fest, dass die BRD ein "sozialer Bundesstaat" sei. Dieser Artikel beinhaltet, dass die BRD nicht nur Dinge regelt, die unbedingt geregelt werden müssen, sondern legt fest, dass über die Existenzsicherung hinaus zwangsweise sozialistische Umverteilungen von Leistungsträgern an Leistungsunwillige möglich sind und als geboten gelten können.
Mit diesen beiden Artikeln sind allen möglichen sozialistischen Gesellschaftsexperimenten Tür und Tor geöffnet. Diese Artikel können nicht aufgehoben oder grundsätzlich geändert werden. Das ergibt sich aus der sogenannten "Ewigkeitsklausel" in Artikel 79 Absatz 3 GG.
Hierzu muss man wissen, dass diese "Ewigkeitsklausel" unter den Bedingungen der Fremdherrschaft etabliert wurde und dennoch nicht aufgehoben werden kann. Sie ist damit noch heute Ausdruck bestehender Fremdherrschaft. Aber das nur nebenbei …
Der Pandemiefaschismus hat gezeigt, dass die Regeln im Grundgesetz nicht nur nicht vor der Herstellung faschistischer Verhältnisse geschützt haben. Im Gegenteil, sie wurden sogar zur Herstellung faschistischer Verhältnisse genutzt beziehungsweise missbraucht.
Zur Vermeidung von solchem Missbrauch von Artikel 1 und Artikel 20 Absatz 1 GG müssen in einer künftigen Verfassung in etwa folgende Regelungen enthalten sein:
"Jeder Mensch hat das Recht, über die Absicherung seiner persönlichen Lebensrisiken grundsätzlich selbst zu entscheiden."
„Staatliche Verpflichtungen, bestimmte Versicherungen abzuschließen, Verträge einzugehen oder private Leistungen zu erwerben, sind nur zulässig, soweit sie zum Schutz der Rechte anderer oder zur Abwehr erheblicher Gefahren für grundlegende Rechtsgüter unerlässlich sind. Die bloße Berufung auf das Sozialstaatsprinzip genügt nicht, um eine Verpflichtung nach diesem Satz zu rechtfertigen.“
„Jede solche Verpflichtung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Der Staat trägt die Begründungslast für ihre Notwendigkeit. Weniger einschränkende, gleich wirksame Mittel haben Vorrang.“
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